372  Das  Madchenschulwesen.

ministeriellen  Bekanntmachung  vom  19.  Februar  18%  die  folgenden:
Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche,  eine  mündliche  und  eine
praktische  Prüfung;  für  die  schriftliche  Prüfung  muß  ein  Aufsatz  und
ein  pädagogisches  Thema  innerhalb  14  Tagen  angefertigt  werden:  es
muß  außerdem  als  Klausurarbeit  je,  eine  Aufgabe  aus  den  verschiedenen
  Lehrfächern  beantwortet  und  von  den  Lehrerinnen  noch
eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  ins  Französische,  auf  Wunsch
der  Kandidatin  auch  eine  aus  dem  Deutschen  in  Englische  angefertigt
  werden.  Für  die  Lehrer  tritt  an  Stelle  dieser  Prüfung  in
Französisch  und  Englisch  die  Aufgabe  eines  katechetischen  Entwurfs,
der  gleichfalls  wie  der  Aufsatz  zu  Hause  innerhalb  14  Tagen  anzufertigen
  ist.  In  der  praktischen  Prüfung  wird  die  Ablegung  einer
l.ehrprobe  verlangt;  die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  Religion,
  Deutsch  und  Pädagogik.  -

Fachlehrerinnen-Prüfungen  können  im  Französischen  und  Engzlischen,
  in  Musik,  Zeichnen,  Schreiben  und  Handarbeit  abgelesst  werden,
und  zwar  am  Königlichen  Lehrerinnensemivar  in  Dresden.  Eine
Turnlehrerinnenprüfung  kann  an  der  Königlichen  Turnlehrerinnenbildungsanstalt
  abgelegt  werden.  Diese  Fachprüfungen  beschränken
sich  in  Sachsen  auf  schriftliche,  mündliche  und  praktische  Prüfungen
in  dem  Fache  selbst.  Der  Nachweis  ciner  allgemeinen  wissenschaftlichen
  und  pädagogischen  Bildung,  wie  er  in  den  entsprechenden
Prüfungen  in  Preußen  verlangt  wird,  braucht  nicht  besonders  erbracht
zu  werden.

Am  30.  September  1898  ist  seitens  des  Kultusministeriums  denjenigen
  Lehrern,  die  ihre  Seminarprüfung  mit  der  ersten  Zensur  bestanden
  haben,  der  Besuch  der  Universität  auf  drei  Jahre  gestattet
zum  Zweck  der  Erlangung  der  Kandidatur  für  Pädagogik,  d.  h.  de
L.chrbefähigung  für  höhere  Lehranstalten.  Durch  Ministerialverordnung
vom  12.  Februar  1902  sind  auch  Lehrerinnen  zu  dieser  Prüfung  unter
denselben  Bedingungen  zugelassen.

Nach  einem  Ministerialerlaß  vom  8.  September  1899  soll  durch
diese  Prüfung  festgestellt  werden,  ob  ein  Kandidat  durch  seine  Studien
der  Pädagogik  und  Philosophie,  durch  seine  Beschäftigung  mit  der
deutschen  Sprache  und  seine  Kenntnisse  der  Religionslehre  seiner
Konfession  den  an  Lehrer  höherer  Schulen  allgemein  zu  stellenden
Forderungen  entspricht,  zweitens,  ob  und  in  welchen  Unterrichtsfächern
  ihm  die  I.chrbefähigung  zuzuerkennen  ist.  Die  aus  der  Volksschulpraxis
  hervorgegangenen  Kandidaten  werden  von  der  Prüfung  in
Religion  dispenstert.