Der  gegenwärtige  Stand  des  Mädchenschulwesens  in  Deutschland.  377

Kreisberechnung.  Es  ist  in  den  methodischen  Bemerkungen  dazu
ausdrücklich  gesagt,  daß  nur  der  erste  Unterricht  in  der  Geometrie
als  "\nschauungsunterricht  zu  erteilen  sei;  nach  diesen  einleitenden
Unterricht,  der  sich  bis  zur  Lehre  von  der  Kongruenz  der  Dreiecke
erstrecken  kann,  sollen  die  übrigen  Teile  des  Systems  in  strenger
Weise  behandelt  werden.  In  den  Näaturwissenschaften  wird  dann
darauf  hingewiesen,  daß  bei  der  Behandlung  der  Zoologie  und  Botanik
der  biologische  und  nicht  der  systematische  Gesichtspunkt  im  Vordergrund
  stehen  müsse.  In  der  Physik  und  Chemie  wird  auf  exakte
Behandlung  der  Probleme  naturgemäß  verzichtet  und  der  Unterricht
vorwiegend  experimentell  gehandhabt.  Im  geographischen  Unterricht
soll  besonderer  \Wert  auf  das  Verständnis  des  Zusammenhanges
zwischen  den  Naturbedingungen  und  der  Kulturentwicklung  gelegt
werden;  dabei  sollen  die  praktischen  Seiten  des  Faches,  z.  B.  die  Bedeutung
  der  Boden-  und  Industrieerzeugnisse,  der  Hlandels-  und
Reisewege  im  Auge  behalten  werden.  Die  Stellung  Deutschlands  in
Weltverkehr  soll  im  10.  Schuljahr  den  Schülerinnen  verständlich  gemacht
  werden.  Auch  im  Geschichtsunterricht  zeigt  der  l.chrplan  die
modernen  pädagogischen  Strömungen.  Die  Kulturgeschichte  steht
im  Vordergrunde;  das  Ziel  des  Geschichtsunterrichts  ist,  den  weschichtlichen
  Sinn  und  das  Verständnis  für  die  Aufgaben  unseres
Volkes  zu  entwickeln;  im  10.  Schuljahre  soll  die  Geschichte  des
19.  Jahrhunderts  behandelt  werden,  in  Verbindung  mit  den  notwendigsten
  Belchrungen  über  rechtliche,  gesellschaftliche  und  wirtschaftliche
  Verhältnisse  der  Gegenwart.  Kunstgeschichte  soll  im
wesentlichen  im  Zusammenhange  und  als  ein  Teil  der  Kulturgeschichte
besprochen  werden.

Über  den  gegenwärtigen  Stand  des  höheren  Mädchenschulwesens
unterrichtet  umstehende  Tabelle  aus  der  Statistik  des  Unterrichtsund
  Erzichungswesens  im  Königreich  Württemberg  auf  das  Schul-Jahr
  10172.

b)  Die  L.chrerinnenbildung.

Lehrerinnen  können  in  Württemberg  gemäß  dem  Gesetz  vom
31.  Juli  1899,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen  an
Volksschulen,  und  dem  Gesetz  vom  3.  August  1899,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen  an  höheren  Mädchenschulen  und
an  Frauenarbeitsschulen,  an  allen  Klassen  der  Mädchenschulen,  an
den  untersten  Knabenklassen  und  den  untersten  gemischten  Schulklassen
  angestellt  werden.  Die  Gesamtzahl  der  an  den  Volksschulen