378  Das  Mädchenschulwesen.

Am  1.  Januar  1903  bestanden  in  Württemberg:

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Höhere  \Mädchenschulen
  im  Sinne
von  Art.  I  des
Gesetzes  vom
30.  Dez.  1877
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Höhere  Mädchen-  |
schulen  im  Sinne
von  Art.  2  des
genannten  Giesetzes
   (Privat-!


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Anal)  .»..  5  92359  %  3  88  8220|  49  -  10  4
K.  Katharinen-Sit  —  32  17—-|3  —  9  9  42  —-  9  5
K.  Olgasit  .  .  —  910-1  -  33  18  13  —  2

(sesamtzahl  in  allen  |
höheren  Mäd-  |
chenschulen  .  .  17  176  118  3  [109  5  4427  3751|  346  ı  311  18

verwendeten  l.chrerinnen  soll  8%,  der  Gesamtzahl  der  ständigen  und
unständigen  Lehrstellen  nicht  überschreiten.

Württemberg  ist  außer  Hamburg  und  Lübeck  der  einzige  deutsche
Bundesstaat,  in  dem  der  Bildungsgang  und  die  Prüfung  der  I.chrerinnen
für  Volksschulen  und  derjenigen  für  höhere  Schulen  durchweg  verschieden
  und  ganz  voneinander  getrennt  sind.

Für  den  Volksschuldienst  werden  von  den  l.chrerinnen  laut  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  vom  J.  Januar
10  zwei  Dienstprüfungen  verlangt;  die  erste  wird  nach  Abschlut5
der  Seminarbildung  abgelegt,  die  zweite  nach  zweijährigem  Volksschuldienst.
  Die  erste  Prüfung  findet  in  zwei  Abschnitten  in
der  Weise  statt,  daß  am  Schlusse  des  vorletzten  Seminarjahres
  die  Prüfung  in  den  Fächern  der  allgemeinen  Bildung,  am
Schluß  des  letzten  die  pädagogische  und  praktische  Prüfung  vorgenommen
  wird.  Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  theoretische  (schriftliche
und  mündliche)  und  eine  praktische  und  erstreckt  sich  auf  folgende
obligatorische  Unterrichtsgegenstände  der  staatlichen  Seminare:  Schulkunde
  und  I.ehrfähigkeit,  Relission,  Aufsatz,  deutsche  Sprächlehre,
schriftliches  und  Kopfrechnen,  Geschichte,  Naturgeschichte,  Naturlehre.