Der  gegenwärtige  Stand  des  Mädchenschulwesens  in  Deutschland.  31

Literatur  und  Aufsatz,  Französisch,  Englisch,  Geschichte,
Gesundheitslehre,  Pädagogik  und  Methodik.  Außerdem  ist  cine  praktische
  Schlußprüfung  durch  Ablegung  ciner  L.ehrprobe  zu  absolvieren.
Zeichnen,  Turnen,  Singen  und  Klavierspiel  gelten  als  fakultative
Prüfungsfächer.

Die  Zahl  der  Seminaristinnen  betrug  im  Schuljahr  11/1902  im
älteren  Kursus  12,  im  jüngeren  Kursus  12,  die  der  außerordentlichen
Schülerinnen  im  älteren  Kursus  16,  im  jüngeren  Kursus  24;  an  dem
höheren  l.chrerinnenseminar  sind  12  männliche  und  drei  weibliche
l.chrkräfte  tätig.

Fine  besondere  staatliche  Prüfung  ist  durch  eine  Verfügungs
vom  9.  Dezember  189  für  Handarbeitslehrerinnen  eingerichtet,
Diese  Prüfung  zerfällt  in  eine  niedere  Prüfung,  die  vor  einer  Kommission
  aberclegt  wird,  welche  aus  je  einem  Mitglied  der  beiden  Oberschulbehörden,
  drei  Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten,  einem
Lehrer  und  einem  zeichnerischen  Sachverständigen  besteht;  die  Kommission
  für  die  höhere  Prüfung  für  den  Handarbeitsunterricht  besteht
aus  einem  Mitglied  der  Kommission  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen
  als  Vorsitzendem,  drei  Vorsteherinnen  oder  I.chrerinnen  an
Frauenarbeitsschulen,  einem  Lehrer  einer  höheren  Mädchenschule  und
einem  zeichnerischen  Sachverständigen.  Außerdem  kann  eine  Fachprüfung
  im  Kleidermachen  und  eine  Fachprüfung  im  Sticken  und
Zeichnen  abgelegt  werden.  Für  alle  diese  Prüfungen  wird  gleichzeitig
  der  Nachweis  emer  gründlichen  allgemeinen  Bildung  verlangt.

cı  Die  allgemeine  Fortbildungsschule  für  Mädchen  und  der
hauswirtschaftliche  Unterricht.

Die  allgemeine  Fortbildungsschule  für  Mädchen  besteht  in
Württemberg  schon  seit  Erlaß  des  Volksschulgescetzes  vom  29.  Sceptember
  1836.  Dieses  Gesetz  ist,  soweit  es  sich  auf  die  Fortbildungssschule
  bezieht,  durch  cin  neues  vom  22.  März  14395  ersetzt.  Die
allgememe  Fortbildungsschule  ist  danach  für  die  aus  der  Volksschule
entlassene  männliche  Jugend  in  allen  Schulgemeinden  einzurichten;
zum  Besuch  der  Fortbildungsschule  sind  die  aus  der  Schule  entlassenen
  Knaben  zwei  Jahre  lang  verpflichtet.

Der  Unterricht  ist  jährlich  in  40  =  2  Wochenstunden  zu  erteilen,
wobei  es  den  Gemeinden  freistecht,  den  Fortbildungsschulunterricht
im  Sommer  ganz  wegfallen  zu  lassen,  wenn  im  Winterhalbjahre  in  je
vier  Wochenstunden  ein  Unterricht  von  80  Stunden  erteilt  wird.  Für
die  weibliche  Jugend  ist  die  Bestinnmung,  so  wie  in  Sachsen,  daß  die