382  Das  Mädchenschulwesen,

bürgerlichen  Kollegien  im  Einverständnis  mit  der  Ortsschulbehörde
allgemeine  Fortbildungsschulen  für  Mädchen  zu  errichten  berechtigt
sind  und  daß  es  ihnen  freigestellt  wird,  sie  obligatorisch  zu  machen.
Jedenfalls  aber  hat  der  Unterricht  für  beide  Geschlechter  getrennt
stattzufinden.  Von  dem  Besuch  der  allgemeinen  Fortbildungsschule
sind  diejenigen  Mädchen  befreit,  welche  nach  Entlassung  aus  der
Volksschule  eine  der  Fortbildung  dienende  Schule  oder  Frzichungsanstalt,
  auch  Frauenarbeits-  und  Haushaltungsschule  unter  Teilnahme
an  dem  wissenschaftlichen  Unterricht  derselben  besuchen.  Die  allgemeine
  Fortbildungsschule  hat  die  Aufgabe,  die  in  der  Volksschule
erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  erhalten  und  in  beschränktem
  Maße  den  Schülern  und  Schülerinnen  einen  neuen  Stoff
des  für  das  praktische  Leben  notwendigen  Könnens  und  Wissens  zuzuführen.
  Der  Unterricht  erstreckt  sich  auf  Religion,  Aufsatz,  Rechnen
und  Realien;  sowohl  die  Aufsatzübungen  als  der  Rechenunterricht
haben  die  Bedürfnisse  des  hauswirtschaftlichen  und  des  einfachen
bürgerlichen  I.ebens  zu  berücksichtigen;  eventuell  können  auch  Anleitungen
  zur  Führung  von  Haushaltungsbüchern  und  einfachen  Geschäftsbüuchern
  gegeben  werden.  Der  zu  den  Realien  gehörende  Geschichtsunterricht
  hat  sich  besonders  mit  den  staatlichen  und  gesellschaftlichen
  Einrichtungen  der  Gegenwart  zu  beschäftigen  und  findet
seinen  Abschluß  in  einer  Belehrung  über  Verfassung  und  politische
Einrichtung  Württembergs  und  des  Deutschen  Reiches.  Inwieweit
gerade  diese  Bestimmung  auch  für  die  allgemeine  Fortbildungsschule
der  Mädchen  durchgeführt  wird,  ist  der  Verordnung  nicht  zu  entnehmen.
  Geographie  und  Naturkunde  haben  ebenfalls  die  praktischen
Bedürfnisse,  besonders  der  Landbevölkerung  ins  Auge  zu  fassen;  sie
sollen  die  Kenntnis  landwirtschaftlicher  und  industrieller  Produkte,
der  Fin-  und  Ausfuhr,  sowie  gewerbliche  und  technische  Elementarkenntnisse
  vermitteln.

Neben  den  allgemeinen  Fortbildungsschulen  bestehen  nun  die
für  Mädchen  und  Knaben  obligatorischen  Sonntagsschulen,  die  die
Schulentlassenen  während  drei  Jahren  in  120  Stunden  im  ganzen
gleichfalls  in  den  in  der  Elementarschule  erworbenen  Kenntnissen  zu
befestigen  haben.  Der  Unterrichtsstoff  umfaßt  ebenfalls  die  vier
Fächer  der  allgemeinen  Fortbildungsschule,  nur  daß  er,  weil  weniger
Zeit  zur  Verfügung  steht,  wenig  neuen  Stoff  einführen  kann.  Im
Realienunterricht  soll  Gesundheitslehre  und  in  den  Sonntagsschulen  für
die  weibliche  Jugend  hauptsächlich  Hauswirtschaftsichre  an  Stelle  der
für  die  männliche  Jugend  eingeführten  Bürgerkunde  betrieben  werden.