Der  gegenwärtige  Stand  des  Mädchenschulwesens  in  Deutschland.  383

Über  den  Besuch  der  allgemeinen  Fortbildungsschulen  und  Sonntagsschulen
  durch  die  weibliche  Jugend  gibt  folgende  Tabelle  Aufschluß.

Allgemeine  Fortbildungsschule  Sonntags»schule
chul  Klassen  Schüle  Schul  Klassen  Schüle
orte  rinnen  orte  rinnen

für  die  weibliche
Jugend  .  .  .  227  415  |  .  |  1641  1710  |  .
für  beide  Geschlech-  |  13314  |.  35.670
ter  zusammen  .  133  133  232  236

Einen  mehr  landwirtschaftlich-fachlichen  Charakter  tragen  die  von
den  landwirtschaftlichen  Bezirksvereinen  und  Gauverbänden  gegründeten
  und  vom  Staat  unterstützten  Haushaltungsschulen,  deren  bis
jetzt  sechs  bestehen.  Es  sind  Internate,  die  in  fünf-  bis  sechsmonatlichen
  Kursen  Mädchen  gegen  cin  geringes  Schulgeld  und  geringe
Pension  in  den  Geschäften  des  ländlichen  Haushalts  unterweisen.

6.  Das  Grossherzogtum  Baden.
a)  Das  höhere  Mädchenschulwesen.

Schon  durch  eine  landesherrliche  Verordnung  vom  29.  Juni  1877
ist  das  Mädchenschulwesen  im  Großherzogtum  einer  einheitlichen
Regelung  unterzogen  worden.  Diese  erstreckt  sich  auf  die  Klassenzahl,
  das  Schulgeld,  die  Zusammensetzung  des  Lehrkörpers,  die  Anstellung
  der  Lehrer  und  L.ehrerinnen,  die  Aufsichtsverhältnisse.  Das
Schulgeld  darf  80  M.  jährlich  auf  der  Unterstufe,  120  in  den  Oberklassen
  nicht  übersteigen.  Der  Leehrkörper  umfaßt  akademisch  gebildete
  Lehrer,  die  nach  Maßgabe  cines  Gesctzes  vom  16.  Februar
1872  denen  der  höheren  Knabenschulen  gleichgestellt  sind,  Reallehrer,
  die  auf  Präsentation  der  Gemeinde  oder  Stiftungsvertretung
vom  Oberschulrat  gleichfalls  nach  gesetzlich  festgelegten  Bedingungen
angestellt  werden,  und  Lehrerinnen,  die  unter  Voraussetzung  der  Gcnehmigung
  des  Oberschulrates  die  Gemeindebehörde  oder  Stiftungsvertretung
  anstellt.  Die  örtliche  Aufsicht  führt  cin  Aufsichtsrat,  dessen
Mitglieder  nach  Einholung  der  Zustimmung  des  Oberschulrates  von
dem  Stadtrat  (Gemeinderat)  bezw.  der  Stiftungsbehörde  ernannt
werden.  Der  Vorstand  der  Anstalt  ist  Mitglied  dieses  Aufsichtsrates,
und  auch  Frauen  können  dazu  berufen  werden.  Das  Ministerium
kann  für  die  Anstalt  einen  Inspektor  ernennen,  dem  bci  den  Sitzun