380  Das  Mädchenschulwesen.

ce)  Die  allgemeine  Fortbildungsschule  für  Mädchen  und  der

hauswirtschaftliche  Unterricht.

Das  Gesetz  über  den  Fortbildungsunterricht  vum  18.  Februar  1874
bestimmt,  daß  alle  Schüler  der  Volksschulen,  und  zwar  Knaben  noch
2  Jahre,  Mädchen  noch  1  Jahr,  nachdem  sie  aus  der  Volksschule
entlassen  sind,  verpflichtet  sind,  zur  Befestigung  und  Erweiterung  der
in  der  Volksschule  erworbenen  Kenntnisse  wöchentlich  während
einiger  Unterrichtsstunden  die  Fortbildungsschule  zu  besuchen.  Der
Fortbildungsschulunterricht  hat  besonders  den  Zweck,  die  in  der  Volksschule
  erworbenen  Kenntnisse  in  unmittelbare  Beziehung  zu  den  Bedürfnissen
  des  praktischen  l.ebens  zu  setzen  und  umfaßt  daher  Lesen,
Übungen  im  mündlichen  und  schriftlichen  Ausdruck  und  Rechnen,
sowie  so  viel  aus  den  Realien,  als  nach  den  örtlichen  Bedürfnissen
für  wünschenswert  gehalten  wird.  Der  1875  erlassene  l.chrplan  für
Fortbildungsschulen  nimmt  bei  der  Auswahl  des  L.ehrstoffs  denn  auch
besonders  Rücksicht  auf  das  praktische  Bedürfnis,  in  der  Lektüre
durch  Einführung  in  die  Bürgerkunde,  durch  Bekanntmachung  der
Schüler  mit  den  modernen  technischen  Entdeckungen  und  Erfindungen,
  in  den  schriftlichen  Übungen  durch  Anleitung  zur  Verfertigung
  von  Zeugmissen,  Schuld-  und  Empfangsscheinen,  Verträgen,
Eingaben  an  Behörden  usw.,  im  Rechnen  durch  Anleitung  zur  Führung
von  Haushaltungs-  und  einfachen  Geschäftsbüchern.  Der  Fortbildungsschulunterricht
  soll  das  ganze  Jahr  hindurch  stattfinden,  und  zwar
während  wenigstens  2  Stunden  wöchentlich;  falls  er  mit  Zustimmung
der  Oberschulbehörde  aus  besonderen  Gründen  auf  das  Winterhalbjahr
beschränkt  wird,  muß  er  mindestens  3  Stunden  wöchentlich  umfassen.
Er  kann  sowohl  für  Mädchen  gesondert,  als,  besonders  dort,  wo  die
ganze  Volksschule  gemeinsamen  Unterricht  gehabt  hat,  für  beide  Geschlechter
  gemeinsam  erteilt  werden.  Den  Fortbildungsunterricht  für
Mädchen  betreffend  ist  nun  durch  eine  besondere  Bestimmung  vom
38.  November  1891  gestattet  worden,  den  Unterricht  im  Rechnen,
Lesen  und  Schreiben  durch  Haushaltungsunterricht  mit  Übung  im
Kochen  zu  ergänzen.  Auf  diesen  Haushaltungsunterricht  muß  die  für
den  Fortbildungsunterricht  bestimmte  Zeit  verwendet  werden.  Er
soll  neben  praktischer  Anleitung  zu  einer  den  allgemeinen  örtlichen
Verhältnissen  entsprechenden  Fertigkeit  in  der  Zubereitung  der  Kot
für  einen  einfachen  Haushalt  auch  theoretische  Unterweisungen  umfassen,
  nämlich  Übungen  in  allen  mit  der  Führung  eines  Haushalte»