Der  gegenwärtige  Stand  des  Mädchen-chulwesens  in  Deutschland.  3839

zusammenhängenden  schriftlichen  Arbeiten,  Aufzeichnungen  und  Berechnungen,
  Belehrung  über  Wohn-  und  Schlafräume,  über  Heizung
und  Beleuchtung,  Wäsche  und  Kleidung,  über  Nährwert,  Auswahl
und  Aufbewahrung  der  l.ebensmittel,  über  Krankenpflege  und  dergleichen.
  Die  am  Unterricht  teilnehmenden  Mädchen,  deren  Zahl  für
eine  Klasse  36  nicht  übersteigen  soll,  werden  für  die  Übungen  im
Kochen  in  Gruppen  von  höchstens  je  6  Schülerinnen  geteilt.  Zur
erstmaligen  Einrichtung  dieses  Unterrichts  werden  vom  Staate  Beihilfen
  gewährt.  \on  dieser  Berechtigung  haben  nun  eine  gröfsere
Anzahl  von  größeren  und  mittleren  Städten,  im  ganzen  106  Gemeinden,
  in  Baden  Gebrauch  gemacht,  und  es  besuchen  den  Unterricht
  im  ganzen  3225  Schülerinnen,  während  die  Gesamtzahl  der
Fortbildungsschülerinnen  am  4.  Dezember  I%W1  15305  betrug.  Der
Unterricht  findet  meist  an  den  \ormittagen  statt,  und  zwar  einmal  in
der  Woche  3—4  Stunden.  Außerdem  hat  der  Badische  Frauenverein
auf  Anregung  der  Großherzogin  über  das  ganze  Land  Wander-Kochkurse
  eingerichtet,  deren  Besuch  aber  nur  ein  freiwilliger  ist.  Um  die
l.chrkräfte  für  den  Haushaltungsunterricht  zu  beschaffen,  bestcht  seit
1891  in  Karlsruhe  ein  Seminar  zur  Ausbildung  von  Haushaltungs-Iehrerinnen.
  Der  Kursus,  an  dem  sowohl  geprüfte  L.chrerinnen,  als
auch  Mädchen  mit  guter,  allgemeiner  Bildung  teilnehmen  können,
dauert  5  Monate  und  erstreckt  sich  auf  Kochen,  die  gesamte  Hauswirtschaftslehre
  und  praktische  Unterrichtsübungen.  Ähnliche  Kurse
sind  vom  Badischen  Frauenverein  eingerichtet  worden.

6.  Das  Großherzogtum  Hessen.

a,  Das  höhere  Mädchenschulwesen.

Die  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen  in  Ilessen  unterstehen
denselben  Aufsichtsbehörden  wie  die  höheren  Lehranstalten  der
Knaben.  Sie  haben  zehnjährigen  Kursus.  Die  Unterhaltungskosten
tragen  die  Gemeinden,  die  Pensionen  der  festangestellten  Lehrer  und
l.chrerinnen  übernimmt  der  Staat.  Allgemeine  Bestimmungen  über
die  Unterrichtsziele  bestehen  nicht,  sie  gehen  im  wesentlichen  über
die  preußischen  Bestimmungen  von  1894  so  weit  hinaus,  als  es  der
zehnjährire  Kursus  auch  in  anderen  Bundesstaaten  ermöglicht  hat.

Den  Stand  des  höheren  Mädchenschulwesens  im  Schuljahr
192/193  veranschaulicht  folgende  Tabelle: