3  Das  Mädchenschulwesen.

l.ehrkräfte
;  -  |  Schülerinnen
Schulen  .  außer  Klassen  ,  ..
ordentliche  ordent-  :  einschl.  Seminar
liche  |
ILL  I
akadenn.
mit  Seminar  ver-  ,  ee  .  evangelisch  .  1894
bunden  0.  2  chrer  .2  33  höher  Mädchen-  r  katholisch.  .  308
mit  S:lekla  ver-  st  Ininar.  ‚schu  en  ....6  israelitisch.  .  304
bunden...  ..  1  gebildete  |!  Seminar.  ....  6  Br  .
oo.  .  sonstige  Kon-:
  ohne  Seminar  Lehrer  .  23  Selckta  .....  1  fexsion  ‚
und  Selekta  .  2  l.ehrerin-  u  [nt
nen  .„.  45  7
5  92  30  76  2526

Höhere  Bürgerschulen.  An  29  Orten  bestchen  in  Hessen
sogenannte  „höhere  Bürgerschulen“,  die  von  Knaben  und  Mädchen
besucht  werden.  Durch  cin  Gesetz  vom  11.  Mai  1901  ist  diesen
Schulen  die  Aufgabe  zugewiesen,  „eine  über  die  Volksschule  hinauschende
  Bildung  zu  gewähren  und  ihre  Schüler  gegebenenfalls  zum
Übertritt  in  höhere  I.chranstalten  vorzubereiten.“  Ein  allgemein
gültiger  I.chrplan  für  diese  Schulen  ist  nicht  aufgestellt,  vielmehr  hat
sich  das  Ministerium  des  Innern,  Abteilung  für  Schulangelegenheiten,
vorbehalten,  in  jedem  einzelnen  Fall  auf  Grund  der  örtlichen  Bedürfnisse
  cinen  Lehrplan  festzusetzen,  der  sich  in  der  Regel  den  Lehrplänen
  der  Realschulen  oder  der  höheren  Mädchenschule  anschließen
soll.  Der  Eintritt  in  die  höhere  Bürgerschule  erfolgt  nach  Abschluß
des  dritten  Schuljahres,  doch  haben  einige  der  höheren  Bürgerschulen
auch  Vorschulklassen.  Die  Unterhaltungspflicht  für  diese  Schulen
liegt  den  politischen  Gemeinden  ob,  cs  geschicht  aber  auch,  daß  die
Eltern  der  die  Schule  besuchenden  Kinder  cine  Art  Schulsozietät
bilden  und  für  die  Kosten  der  Schule  aufkommen.  Der  Staat  leistet
an  bedürftige  Genieinden  einmalige  Zuschüsse  und  überninmmnt  im
übrigen  die  Besoldung  der  auf  Anordnung  des  Ministeriums  verwendeten
  akademisch  gebildeten  IL.chrer,  falls  sie  den  Betrag  von
17W  M.  pro  Jahr  überschreitet,  und  die  gesetzlichen  Dienstzulagen
für  sceminaristische  J.chrer  und  Lehrerinnen.  Die  akademisch  gebildeten
  Lehrer  an  diesen  Schulen  werden  denen  an  staatlichen
höheren  L.ehranstalten  gleichgestellt.  Der  Leiter  der  Schule  steht
unmittelbar  unter  dem  Ministerium  des  Innern,  Abteilung  für  Schulangelegenheiten.
  Die  äußere  lokale  Verwaltung  wird  von  einem
Kuratorium  ausgeübt,  dem  außer  dem  l.eiter  der  Schule  und  dem
Bürgermeister  des  Ortes  entweder  einige  Mitglieder  der  Gemeinde-