392  Das  Mädchenschulwesen.

Die  große  Schülerzahl  dieser  Anstalten,  die  im  Verhältnis  zu
ihrer  Zahl  eine  Durchschnittsfrequenz  von  ca  IW  ergibt,  das  Überwiegen
  der  Mädchenschulen  läßt  darauf  schließen,  daß  es  sich  hier
zumeist  um  der  höheren  Mädchenschule  etwa  analoge  Anstalten
handelt.  Vergleicht  man  die  Schüler  und  Schülerinnen  der  Privatanstalten
  hinsichtlich  ihrer  konfessionellen  Zugehörigkeit  mit  denen
der  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen,  so  wird  klar,  daß  cine  Anzahl
  dieser  Anstalten  aus  dem  Verlangen  nach  einer  in  konfessionellem
  Sinne  geleiteten  Krziehung  hervorgegangen  sind:  in  den
höheren  Mädchenschulen  sind  1894  evangelische  und  W8  katholische,
in  den  Privatschulen  1645  evangelische  und  1985  katholische  Kinder.  Im
ganzen  ist  die  Beteiligung  der  Privatschule  am  höheren  Unterricht  der
Mädchen  annähernd  eben  so  groß  wie  die  der  öffentlichen  Schule.

b,  Die  I.chrerinnenbildung.

Die  L.chrerinnenbildung  im  Großsberzogtum  Hessen  entspricht
der  preußischen  im  wesentlichen.  Das  Prüfungswesen  steht  jedoch
den  süddeutschen  Modus  näher.  Außer  der  Volksschullchrerinnenprüfung,
  der  nach  zwei  Prüfungsjahren  eine  Anstellungsprüfung  folgen
muß,  kann  nach  einer  Prüfungsordnung  vom  6.  Januar  IM)  eine
Prüfung  für  höhere  Mädchenschulen  abgelegt  werden,  in  der  dieselben
Anforderungen  gestellt  werden  wie  in  Preußen,  mit  dem  Unterschied,
dats  wie  in  Süddeutschland  die  schriftliche  Prüfung  auch  auf  Realien
ausgedehnt  wird.

Von  den  L.chrerinnenseminaren  sind  zwei  (Darnistadt,  Mainz;
mit  höheren  Mädchenschulen  verbunden.  Diese  hatten  im  Schuljahr
IW2IW3  in  je  drei  Klassen  zusammen  86  Schülerinnen.  Es  besteht
außerdem  in  Darmstadt  seit  1902  cin  Volksschullehrerinnenseminar,
das  zur  Zeit  von  100  Schülerinnen  in  fünf  Klassen  besucht  wird.

ec)  Die  allgemeine  Fortbildungsschule  für  Mädchen  und  der
hauswirtschaftliche  Unterricht.

Nach  dem  Volksschulgesetz  und  einer  ergänzenden  Verordnung
vom  13.  Juli  1875  besteht  die  Fortbildungsschulpflicht  in  Hessen  nur
für  Knaben.  Doch  können  auf  Antrag  der  Gemeinden  und  Schulvorstände
  auch  Fortbildungsschulen  für  die  weibliche  Jurend  errichtet
  werden.  Seitens  der  Gemeinden  ist  von  dieser  Befugnis  nur
erst  in  geringem  Umfang  Gebrauch  gemacht  worden.  In  Darmstadt
besteht  dank  der  Initiative  des  Oberbürgermeisters  Ohly  seit  1884
eine  städtische  hauswirtschaftliche  Fortbildungsschule,  in  der  in  den