396  Das  Mädchenschulwesen.

b)  Die  L.chrerinnenbildung.

Bis  vor  kurzer  Zeit  bestand  in  Oldenburg  keine  Lehrerinnenbildungsanstält.
  Die  in  Oldenburg  angestellten  Lehrerinnen  hatten  in
irgend  einem  anderen  Bundesstaat  ihre  Ausbildung  empfangen  und
ihre  Prüfungen  bestanden.  Seit  drei  Jahren  bestcht  ein  privates
l.chrerinnenseminar  in  Bant,  das  vierstuig  sein  soll,  zunächst  aber
erst  drei  Klassen  mit  23  Schüleri  nen  umfaßt.

c)  Die  allgemeine  Fortbildungsschule  und  der  hauswirtschaftliche
  Unterricht.

Allgemeine  Fortbildungsschulen  für  Mädchen  bestehen  in  Oldenburg
  nicht.  \on  privater  Seite  sind  einige  Haushaltungsschulen  beeründet
  worden,  über  die  keine  statistischen  Mitteilungen  vorliegen.

11.  das  Grosshersogtum  Braunschweig.

aı  Das  höhere  Mädchenschulwesen.

Das  höhere  Mäcdchenschulwesen  in  Braunschweig  beruht  auf
einem  Gesetz  vom  B.  April  1876  und  auf  dem  %  5  des  Gesetzes  vom
®.  August  1879,  betrefiend  die  Einrichtung  der  Öberschulkommission.
Über  die  konkrete  Gestaltung  der  Schulen  im  einzelnen  unterrichtet
am  besten  die  Ordnung  für  die  gehobenen  Mädchenschulen  der  Stadt
Braunschweig  vom  15.  Februar  I%1.  Danach  hat  die  städtische
höhere  Mädchenschule  10  aufsteigende  Klassen  mit  den  üblichen
Unterrichtsfächern  der  höheren  Mädchenschulen,  die  städtische
Mädchenschule  hat  8  aufsteigende  Klasscır  mit  den  gleichen  Fächern,
außer  Englisch.  Das  Schulgeld  beträgt  in  der  höheren  Mädchenschule
jährlich  120  M.,  in  der  mittleren  BO  M.  Die  obere  Leitung  und  Beaufsichtigung
  des  höheren  Mädchenschulwesens  in  Braunschweig  führt
das  Herzogliche  Konsistorium.  Für  die  Verwaltung  ist  ein  besonderer
Schulvorstand  gebildet,  dessen  Mitglieder  der  evangelisch-lutherischen
Landeskirche  angehören  müssen.  Er  besteht  aus  Vertretern  der
städtischen  Behörden,  der  Kirche  und  dem  Direktor.  Die  Direktoren
der  beiden  Mädchenschulen,  sowie  die  Klassenlehrer  an  den  oberen
Klassen  der  höherch  Mädchenschule  müssen  akadenuisch  gebildet  sein
und  in  der  Regel  die  Prüfung  für  das  höhere  Lehramt  bestanden
haben.  Die  l.ehrerinnen  sollen  die  Prüfung  für  höhere  Mädchenschulen
  nachweisen  können.  Der  Lehrplan  der  städtischen  höheren