398  Das  Mädchenschulwesen.

12.  Das  Herzogtum  Sachsen-Meiningen-Hildburghausen.
a)  Höhere  Mädchenschulen.

Es  bestehen  im  Herzogtum  6  höhere  Mädchenschulen  mit  3,  4
und  5  aufsteigenden  Klassen  und  122,  102,  32,  45,  05  und  46,  insgesanıt
  412  Schülerinnen.  In  einer  dieser  Schulen  werden  die  drei

untersten  Klassen  z.  Zt.  auch  von  ?1  Knaben  besucht.

b)  I.chrerinnenbildung.

Lehrerinnen  sind  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1889  an  allen
Mädchenklassen  und  für  den  Unterricht  von  Knaben  in  den  drei
ersten  Schuljahren  verwendbar.  Zur  Ausbildung  von  Lehrerinnen  an
höheren  und  mittleren  Mädchenschulen  und  an  Volksschulen  besteht
in  Meiningen  ein  privates  Lehrerinnenseminar  mit  dreijährigem  Kursus.
Der  Lehrgang  entspricht  im  wesentlichen  dem  in  Preußen  üblichen,
mit  der  Ausnahme,  daß  die  Seminaristinnen  im  3.  Jahre  „von  der
Teilnahme  an  denjenigen  Unterrichtsfächern,  in  denen  sie  die  nötigen
Kenntnisse  haben,  befreit  werden  können.“  Das  Seminar  wird  gegenwärtig
  von  36  Schülerinnen  und  4  Hospitantinnen  besucht.

c)  Die  allgemeine  Fortbildungsschule  für  Mädchen  und  der
hauswirtschaftliche  Unterricht.

Durch  Art.  91  Abs.  4  und  8  des  Volksschulgesctzes  vom
22.  März  1875  ist  cs  den  Gemeinden  freigestellt,  Fortbildungsschulen
für  Mädchen  zu  errichten  und  durch  Ortsstatut  den  Pflichtbesuch  anzuordnen.
  Durch  ein  sehr  energisches  Eintreten  des  Herzoglichen
Staatsministeriums  für  die  Förderung  der  Mädchenfortbildungsschulen
ist  ın  Meiningen  abweichend  von  anderen  Bundesstaaten  mit  gleicher
gesetzlicher  Regelung  des  Fortbildungsschulwesens  die  den  Gemeinden
gewährte  Befugnis  auch  tatsächlich  in  größerem  Umfang  ausgenutzt
worden.  Es  bestehen  schon  in  '%2  ländlichen  Schulorten  obligatorische
Mädchenfortbildungsschulen,  und  an  einer  weiteren  Ausdehnung  dieses
Unterrichtszweiges  wird  beständig  gearbeitet.  Der  Unterricht  wird
zunächst  in  wöchentlich  einer  Stunde  erteilt  und  beschränkt  sich  auf
hauswirtschaftliches  Rechnen  und  Führung  eines  einfachen  Haushaltungsbuches,
  Haushaltungskunde  und  Gesundheitslehre;  daneben
wird  die  Übungr  in  weiblichen  Handarbeiten,  besonders  in  Ausbesserarbeiten
  fortgesctzt.  Im  zweiten  Fortbildungsschuljahr  sind  die  Schülerinnen
  verpflichtet,  —  soweit  entsprechende  Einrichtungen  getroffen