I0B  Das  Mädchenschulwesen.

Mädchenschulen  der  Stadt  Bremen  verbunden  sind.  Die  Prüfung
der  l.chrerinnen  ist  Sache  der  L.ehrerprüfungskommission,  deren  erste
Sektion  für  höhere  Schulen,  die  zweite  für  Volksschulen,  die  dritte
für  den  Unterricht  in  weiblichen  Handarbeiten,  die  vierte  für  den
Turnunterricht  zuständig  ist.  Eine  Prüfungsordnung  für  Lehrerinnen
und  Schulvorsteherinnen  ist  am  14.  Juni  1898  erlassen  worden.  Die
Prüfung  kann  abgelegt  werden  als  Gesamtprüfung  in  einem  Termine
und  als  Vor-  und  Schlußprüfung  in  zwei  mindestens  durch  Jahresfrist
getrennten  Terminen;  außerdem  können  T'achprüfungen  im  Französischen
  und  Englischen  oder  in  einem  von  beiden  Fächern  abgelegt
werden.  Die  Gesanitprüfung  für  Volksschulen  findet  vor  der  zweiten
Scktion  der  Lehrerprüfungskommission  statt  und  umfaßt  außer  Pädagorik
  die  I.chrfächer  der  Volksschule  mit  Ausnahme  von  Handarbeit
und  Turnen,  wofür  besondere  technische  Prüfungen  abgelegt  werden.
Soll  eine  Vorprüfung  abgelegt  werden,  so  umfaßt  sie  Rechnen,  Geographic,
  Naturgeschichte,  Naturlehre,  Gesang  und  Zeichnen;  dann
erstreckt  sich  die  Schlußprüfung  auf  Pädagogik,  Religion,  Deutsch
und  Geschichte.  Außerdem  kann  eine  Prüfung  für  höhere  Mädchenschulen
  abgelegt  werden,  die  zu  den  genannten  Prüfungsfächern  noch
Französisch  und  Englisch  fügt.  Die  Prüfungsordnung  für  Schulvorsteherinnen
  an  Volksschulen  und  höheren  Schulen  richtet  sich  nach
den  preußischen  Bestimmungen.

ce)  Hauswirtschaftliche  und  allgemeine  Fortbildung.

Die  Fortbildung  der  schulentlassenen  Mädchen,  die  gewerbliche
und  allgemeine  sowohl  als  auch  die  hauswirtschaftliche,  sind  im
bremischen  Staatsgebiete  der  Initiative  von  Privaten  und  Vereinen
überlassen  worden;  cs  fehlt  nicht  an  mannigfacher  Gelegenheit  dazu,
die  von  einer  nicht  unerheblichen  Minorität  der  heranwachsenden  und
erwachsenen  weiblichen  Jugend  auch  benutzt  wird.

256.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
a)  Höhere  Mädchenschulen.

Fine  staatliche  Regelung  des  höheren  Mädchenschulwesens  in
Hamburg  gibt  es  nicht.  Die  cinzige  höhere  Mädchenschule  mit
öffentlichem  Charakter  ist  die  des  Klosters  St.  Johannis.  Die  übrigen
sind  zum  Teil  sogenannte  „halböffentliche",  d.  h.  Schulen,  die  entweder
  von  Gemeinden  in  konfessionellem  Interesse  gegründet  sind,
oder  ‚aus  Stiftungen  und  von  Vereinen  unterhalten  werden;  den  weit-