417  Das  Mädchenschulwesen.

Mittelschulen  für  Mädchen.  Fine  gesonderte  Statistik  über
die  Mädchenschulen  dieser  Kategorie  wird  nicht  geführt.  Fs  bestanden
  im  Reichsland  am  1.  April  1903  39  Mittelschulen  mit  insgesamt
  4496  Schülern,  davon  waren  10  Mädchenschulen.

b)  Die  Lehrerinnenbildung.

l.chrerinnen  sind  in  Elsats-L.othringen  nur  von  den  von  Knaben
allein  besuchten  Klassen  der  Ober-  und  Mittelstufe  mehrklassiger
Schulen  ausgeschlossen  (Bestimmung  vom  17.  Mai  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  Regulativs  für  die  Elementarschulen  vom  4.  Januar  1874
5  Absatz  2).

Es  gibt  in  Elsatß-l.othringen  zwei  Arten  von  I.chrerinnenprüfungen,
  eine  für  höhere  Mädchenschulen  und  eine  für  Volksschulen.
  Die  Prüfung  für  T.chrerinnen  und  Vorsteherinnen
höherer  Mädchenschulen  regelt  sich  nach  einer  Prüfungsordnung
vom  4.  Dezember  1891,  die  inhaltlich  etwa  den  in  Preußen  gestellten
Anforderungen  entspricht.  Durch  eine  Verfügung  des  Statthalters
vom  24.  November  1894  hat  diese  Prüfung  einige  unwesentliche  Änderungen
  erfahren.

Die  Prüfungsordnung  für  Elementar-Schullehrerinnen
datiert  vom  11.  Januar  1895  und  setzt  einen  dreijährigen  Sceminarkursus
  voraus;  sie  ist  nach  dem  in  Süddeutschland  üblichen  Gebrauch
im  wesentlichen  eine  schriftliche.  Es  sind  in  der  schriftlichen  Prüfung
vier  Aufgaben  aus  dem  Gebiet  des  Rechnens  und  der  Raumlehre  zu
lösen,  en  Thema  aus  dem  KReligionsunterrichte,  eines  aus  der
Pädagogik  oder  dem  deutschen  Unterricht,  ein  geschichtliches  Thema
oder  eines  aus  den  Naturwissenschaften  und  der  Geographie  zu  bearbeiten,
  außerdem  wird  eine  Übersetzung  aus  dem  Französischen  ins
Deutsche  und  aus  dem  Deutschen  ins  F’ransösische  oder  eine  freie
französische  Arbeit  geliefert.  Es  liegt  in  den  Verhältnissen  des  ganzen
l.andes  begründet,  dafs  Französisch  auch  für  die  Voolksschullehrerinnenprüfung
  obligatorisch  ist.  Die  mündliche  Prüfung  trigt  gewissermaßen
  nur  einen  ergänzenden  Charakter;  sie  erstreckt  sich  über
Religion,  Deutsch,  Rechnen,  Geschichte  und  Pädagogik,  durch  Bestimmung
  des  Vorsitzenden  kann  sic  auch  über  die  übrigen  Fächer
ausgedehnt  werden.  Auf  Grund  besonders  guter  Leistungen  in  der
schriftlichen  Prüfung  kann  die  mündliche  in  einzelnen  Fächern  erlassen
  werden.  Die  praktische  Prüfung  besteht  wie  überall  in  einer
l.chrprobe.