Einleitung.  5

man  erwarten,  daß  sie  durch  Lehre  und  Vorbild  den  Geist
treuer  Arbeit  und  Pflichterfüllung  in  der  Jugend  wecken  und  ausbilden
  werden.

Ein  zweiter  Hauptzug  des  deutschen  Schulwesens  ist  die  tatsächliche
  Durchführung  der  Schulpflicht.  Die  darauf  bezüglichen
  Gesetze  stehen  in  Deutschland  nicht  nur  auf  dem  Papier.

Erfüllung  der  Schulpflicht  bedeutet  zuerst  Ausdehnung  derselben
auf  sämtliche  Kinder.  Alle  geistig  und  körperlich  unterrichtsfähigen
Kinder,  welche  in  dem  in  den  verschiedenen  deutschen  Staaten  nicht
genau  dieselben  Jahresstufen  umfassenden  Schulalter  stehen,  werden,
sofern  sie  nicht  nachweislich  zweckentsprechenden  und  ausreichenden
Privatunterricht  genießen  oder  höhere  Lehranstalten  besuchen,  durch
die  Staats-  oder  Gemeindebehörden,  denen  das  Geschäft  der  Einschulung
  obliegt,  unweigerlich  der  Volksschule  zugewiesen.

Die  Zahl  derjenigen  Kinder,  welche  sich  trotz  dieser  Bestimmungen
  dennoch  dem  Unterricht  zu  entziehen  wissen,  ist  so  gering,
daß  sie  gegenüber  der  Ziffer  der  eingeschulten  Kinder  völlig  verschwindet.
  Sie  rekrutiert  sich  hauptsächlich  aus  Familien  von  umherziehenden
  Künstlern,  Akrobaten  und  der  fluktuierenden  Bevölkerungsklasse
  der  Flußschiffer.  Von  den  5.317037  eingeschulten  Kindern  in
36  138  öffentlichen  preußischen  Volksschulen  entzogen  sich  nach  der
Zählung  von  1895  im  ganzen  487  Kinder  widerrechtlich  der  Schulpficht.
  Im  Jahre  1901  war  diese  Zahl  bei  5  754  728  eingeschulten
Kindern  in  36756  öffentlichen  preußischen  Volksschulen  auf  548
gestiegen.

Zur  vollständigen  Durchführung  der  Schulpflicht  gehört  ferner
die  Durchführung  der  Schulpflicht  während  der  ganzen  Dauer  des
schulpflichtigen  Alters.  Wenn  auch  diese  Dauer  in  den  einzelnen
Landesteilen  nicht  gleich  lang  bemessen  ist,  wenn  auch  in  Ausnahmefällen
  der  Beginn  der  Schulpflicht  bei  kränklichen  und  schwachen
Kindern,  besonders  wenn  die  Schulwege  weit  sind,  mit  behördlicher
Genehmigung  hinausgeschoben  werden  kann,  wenn  auch  unter  Unständen
  vor  Schluß  der  Schulpflicht,  sofern  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse
  der  Eltern  es  dringend  notwendig  machen,  eine  vorzeitige
Dispensation  der  Kinder  eintritt,  so  wird  doch  von  den  Behörden  im
allgemeinen  mit  unnachsichtlicher  Strenge  auf  die  Erfüllung  der  in
den  einzelnen  Landesteilen  vorgeschriebenen  Schulpflicht  in  ihrem
vollen  Umfange  gehalten.  Gegen  säumige  Eltern  oder  Erziehungsverpflichtete
  wird  mit  Geld-,  ja  mit  Gefängnisstrafen  vorgegangen.