20  Volksschulwesen.

literarische  Werke  in  der  Sprache  des  Volkes  geschaffen.  Er  hatte
schließlich  einen  neuen  Glauben  und  damit  die  Notwendigkeit  begründet,
  die  Kinder  des  Volkes  in  diesem  Glauben  zu  unterrichten.
Alle  diese  Momente  trugen  dazu  bei,  die  protestantischen  Fürsten
und  Städte  zu  veranlassen,  für  den  Unterricht  auf  breiterer  Grundlage
als  bisher  Fürsorge  zu  treflen,  und  die  Einziehung  der  katholischen
Kirchengüter  in  protestantischen  I.ändern  bot  teilweise  die  erforderlichen
  Mittel  zur  Erfüllung  dieser  Pflicht  dar.  Die  Stellung  Luthers
zur  Volksschule,  wie  man  sie  damals  auffassen  konnte,  ist  oft  geschildert
  worden.  Es  ist  sein  großes  Verdienst,  die  Eltern,  Bürger
und  Obrigkeiten  seines  Landes  auf  die  Bedeutung  der  Kindererziehung
mit  kraftvollen  und  zuweilen  leidenschaftlichen  Worten  hingewiesen
zu  haben,  wenn  auch  sein  Standpunkt  in  dieser  Frage  ein  vorzugsweise
  theologischer  blieb.

Die  Finführung  der  Reformation  in  einer  großen  Anzahl
deutscher  Staaten  hatte  naturgemäß  die  Neuorganisation  der  gesamten
kirchlichen  Verhältnisse  in  ihnen  zur  Folge.  Die  diese  Organisation
regelnden  Kirchenordnungen  sind,  da  sie  sich  auch  mit  der  Erziehung
der  Kinder  in  dem  neuen  Glauben  beschäftigen,  wichtige  Dokumente
für  die  Geschichte  des  deutschen  Schulwesens.  Freilich  richten
auch  sie  ihr  Hauptaugenmerk  auf  den  gelehrten  Unterricht,  aber
einige  gedenken  doch  auch  mit  einiger  Ausführlichkeit  der  deutschen
Schulen.  Es  lassen  sich  unter  diesen  Kirchenordnungen,  sofern  sie
noch  dem  16.  Jahrhundert  angehören,  vorzugsweise  zwei  Gruppen
unterscheiden,  diejenigen,  welche  Johannes  Bugenhagen  (1485—1558)
zum  Verfasser  haben,  und  jene,  welche  auf  die  große  Württembergische
  Kirchenordnung  des  Herzogs  Christoph  von  1559  zurückweisen.
  Bugenhagens  Einfluß  erstreckte  sich  besonders  auf  den
deutschen  Norden,  und  er  verfaßte  außer  der  Braunschweigischen
Kirchenordnung  von  1528  auch  solche  für  Hamburg  1529,  für  Lübeck
1530,  Pommern  1534  und  Dänemark  1537.  Seine  Schulordnung,
welche  sich  auf  Philipp  Melanchthons  „Unterricht  der  Visitatoren  an
die  Pfarrherren  im  Kurfürstentum  Sachsen  1528“  stützt,  wendet  den
deutschen  Schulen  nur  geringes  Interesse  zu.  Seine  Fürsorge  gilt
hauptsächlich  den  Laäteinschulen,  Seine  Stadt-Braunschweigische
Schulordnung,  von  welcher  die  Hamburger  und  Lübecker  nur  wenig
abweichen,  verlangt  neben  einer  größeren  Zahl  von  verhältnismäßig
wohl  dotierten  öffentlichen  Lateinschulen  nur  zwei  halb  private
deutsche  Knabenschulen  und  vier  Mädchenschulen.  Die  Lehrer
dieser  Knabenschulen  sollen  kein  festes  Gehalt,  sondern  nur  ein