Zur  Geschichte  der  deutschen  Volksschule.  YA

Geschenk  jährlich  vom  Rate  erhalten,  im  übrigen  aber  auf  das  Schulgeld
  angewiesen  sein.  Dasselbe  gilt  von  den  Lehrerinnen  der
Mädchenschulen.  Die  Ansprüche,  welche  an  diese  letzteren  Schulen
gestellt  werden,  sind  dadurch  charakterisiert,  daß  die  Schulordnung
einen  Schulbesuch  von  höchstens  zwei  Jahren  in  höchstens  zwei  Stunden
täglich  für  die  Mädchen  vorschreibt.

Die  Kirchenordnung  des  Herzogs  Christoph  von  Württemberg
vom  Jahre  1559  geht  auf  Johannes  Brenz  (1499—1570)  als  ihren
geistigen  Urheber  zurück,  der  für  Süddeutschland  eine  ähnliche  Bedeutung
  besitzt  wie  Bugenhagen  für  Norddeutschland,  und  hat  ihrerseits
  der  Braunschweigischen  Schulordnung  von  1569  und  der  Kursächsischen
  von  1586  als  Vorbild  gedient.  Auch  in  dieser  Kirchenordnung
  wird  das  lateinische  Schulwesen  mit  besonderer  Breite  bchandelt.
  Doch  findet  auch  die  deutsche  Schule  gebührende  Berücksichtigung.
  Es  heißt  da:

„Als  wir  auch  etliche  namhafte  und  volkreiche  Flecken  in
unserm  Fürstentum  und  gemeiniglich  hart  schaffende  Untertanen
haben,  so  ihrer  Arbeit  halber  nit  allezeit,  wie  not,  ihre  Kinder  unternchten.
  und  weisen  können,  damit  denn  derselben  arbeitenden  Kinder
nit  versäumet,  fürnemlich  aber  mit  dem  Gebet  und  Katechismus  und
daneben  schreibens  und  lesens  ihrer  selbs  und  gemeinen  Nutzens
wegen,  desgleichen  mit  Psalmsingen  dester  baß  unterricht  und
christenlich  aufgezogen  (werden),  wöllen  wir,  wo  bis  anher  in  solchen
Flecken  Mesnereien  gewesen,  daß  derselben  deutsche  Schulen  mit
den  Mesnereien  zusammen  eingericht  und  darauf  von  unsern  verordneten
  Kirchenvätern  geschickte  und  zuvor  examinierte  Personen,
so  schreibens  und  lesens  wohl  bericht,  auch  die  Jugend  im  Katechismus
und  Kirchengesang  unterrichten  könnten,  verordnet  werden.“

Die  Anforderungen  an  die  Befähigung  des  Lehrers  sind,  wie  wir
sehen,  gering.  Knaben  und  Mädchen  sollen  in  der  Schule  getrennt
sitzen.  Das  Rechnen  ist  nicht  als  Gegenstand  des  Uhterrichts  genannt,
  doch  soll  der  Lehrer  in  diesem  Fache  geprüft  sein.  Die
Kinder  sollen  in  drei  Gruppen  (Häuflein)  geteilt  werden.  Die  erste
soll  aus  denjenigen  bestehen,  welche  anfangen  die  Buchstaben  zu
lernen,  die  zweite  aus  denen,  welche  schon  Silben  zusammenfügen,
die  dritte  endlich  aus  jenen,  welche  anfangen  zu  lesen  und  zu  schreiben.
Auch  innerhalb  dieser  Gruppen  sollen  noch  Uhnterabteilungen  geschaffen
  werden,  damit  die  Kinder  zum  Fleiß  angereizt  und  die  Arbeit
des  Schulmeisters  erleichtert  werde.  Die  Schulaufsicht  wird  von  der
Kirche  geführt,  von  Pfarrern,  Superintendenten  und  schließlich  vom