Zur  Geschichte  der  deutschen  Volksschule.  25

natürlich  hier  nicht  der  Ort,  auf  die  Bedeutung  von  Männern  wie
Ratichius,  Comenius,  Spener  u.  a.  näher  einzugehen;  dieser  Bericht  muß
sich  ausschließlich  darauf  beschränken,  die  Tätigkeit  der  Pädagogen
dort  zu  erwähnen,  wo  sie  persönlich  oder  durch  ihre  Schriften  die
Schulgesetzgebung  ihres  Landes  unmittelbar  beeinflußt  haben.

Eine  so  unmittelbare  Beziehung  läßt  sich  in  der  Tat  zwischen
den  pädagogischen  Theorien  des  eigenartigen  Schwärmers  Ratke,
genannt  Ratichius  (1571—1635)  und  der  Weimarer  Schulordnung
von  1619  nachweisen.  Diese  Schulordnung  zeichnet  sich  vor  den
früheren  durch  Hervorhebung  einiger  neuer  Gesichtspunkte  aus.  Die
allgemeine  Schulpflicht  wird  nachdrücklich  eingeschärft,  und  Anweisungen
  über  ihre  Erfüllung  werden  gegeben.  Sie  fordert  für  die
Knaben  Unterricht  im  Rechnen  und  gibt  hinsichtlich  der  Disziplin
Anweisungen,  welche  dem  rauhen  Geiste  der  Zeit  weit  vorauseilen.
Der  Abschnitt  über  die  Schulpflicht  lautet  folgendermaßen:

„Es  sollen  soviel  müglich,  alle  Kinder,  Knaben  und  Mägdlein,  mit  allem
Ernst  und  Fleiß  zur  Schulen  gehalten  werden,  damit  sie  je  zum  wenigsten,  nebenst  dem
heiligen  Catechismo,  Christlichen  (sesängen  und  Gsebeten  recht  lernen  lesen  und  etwas
schreiben.  Denn  es  ist  zu  erbarmen,  das  aufl  den  Dörfern,  ja  auch  wol  in  Städten  unter
dien  Ilandwerksleuten,  Gesinde  und  Taglöhnern  so  wenig  Leute  gefunden  werden,  welche
lesen  und  schreiben  können.  Dadurch  werden  sie  nicht  wenig  gehindert  an  dem  Erkentniß
  (soltes  und  seines  seligmachenden  Worts,  anderes  Schadens  und  Verlusts  in
zeitlichen  Sachen  zu  geschweigen;  da  sonst  eines,  das  da  hat  lesen  gelernt,  nicht  alleine
mit  desto  besserem  Verstande  die  Predigten  göttliches  Worts  hören,  sondern  auch  den
lieben  C’atechismum  desto  leichter  und  bestendiger  lernen,  sich  darinnen  üben,  darneben
auf  anderen  feinen  und  nützlichen  Gsebet-,  (sesang-,  Trost-  und  Spruchbüchlein  sich  in
seinem  Ubhristentumb  wol  erbauen,  stercken  und  gründen  kann.  —  Sollen  demnach
hinführo  die  Pfarherren  und  Schulmeister  an  einem  jeden  Ort  uber  alle  Knaben  und
Mägdlein,  die  vom  6.  Jahr  an  biß  ins  12.  Jahr  bey  ihrer  Christlichen  Gemeinde
gefunden  werden,  fleißige  Verzeichnüß  und  Register  halten,  auff'  das  mit  denen
Eltern,  welche  ihre  Kinder  nicht  wollen  zur  Schulen  halten,  könne  geredet  werden,
auch  aufl'n  Bedarfl  durch  Zwang  der  weltlichen  Obrigkeit  dieselben,  in  diesem  Fall
ihre  schuldige  Pflicht  inacht  zu  nehmen,  angehalten  werden  mögen.  —  Und  lest
sichs  damit  nicht  entschuldigen,  das  mann  fürwendet,  die  Eltern  köndten  jhrer
Kinder  nicht  entrathen,  sondern  müsten  sie  haben  zum  Gense-  oder  Pferdehüten  und
dergleichen:  denn  an  dem  Schuelgehen  den  armen  Kindern  ein  mehrers  gelegen  ist,  alß
den  Eltern  an  jhren  Gensen,  Pferden  u.  dgl.,  inmaßen  sie  dann  gemeiniglich  hernach,
wenn  sie  erwachsen  sind,  selbst  bekennen  wie  man  von  manchem  Bawersmann  höret,
das  sie  gerne  alle  (sense  und  wol  ein  oder  mehr  Pferde  und  anderes  darumb  geben
wollten,  «das  sie  hetten  lesen  und  schreiben  gelernet.  —  Dazu  kan  man  solcher  Notdurft
auch  noch  wol  rathen,  wenn  die  Kinder  flugs  im  6.  Jahr  zur  Schulen  gehalten  werden,
das  sie  nicht  eben  allzeit  biß  in  das  12.  Jahr  dürflen  in  der  Schulen  zubringen,  sondern
zum  lesen  und  Schreiben  durch  (sottes  Segen  wol  ehe  gelangen  und  alßdenn  eins  nach
dem  andern  zum  Gense-  oder  Pferdehüten  noch  zeitlich  genugsaın  kommen  mögen.“

Unter  dem  Einflusse  der  Schriften  des  Ratichius  und  Comenius
(1592—1670)  entstand  in  dem  Herzog  Iirnst  von  Gotha  der  Wunsch,