26  Volksschulwesen.

trotz  der  Wirrnisse  des  30jährigen  Krieges  seinem  Volke  durch  die
Verbesserung  der  Schulen  zu  helfen.  In  seinem  Auftrage  verfaßtc
der  Rektor  des  Gymnasii  illustris,  D.  Andreas  Reyher  (1601  —  1673:
im  Jahre  1642  den  „Spezial  und  sonderbahren  Bericht,  wie  nechst  göttlicher
  Verleyhung  die  Knaben  und  Mägdlein  auff  den  Dorfschaften
und  in  den  Städten  die  unter  dem  untersten  Haufen  der  Jugend  begriffene
  Kinder  im  Fürstentum  Gotha  kurz  und  nützlich  unterrichtet
werden  sollen‘,  jene  berühmte  Volksschulordnung,  welche  unter  dem
Namen  Gothaischer  Schulmethodus  der  deutschen  Schulgesetzgebung
in  der  Folge  lange  als  Vorbild  gedient  hat.  Diese  ihrer  Zeit  weit
vorauseilende  Schulordnung  ist  im  Laufe  der  Jahre  verschiedentlich
umgearbeitet  und  neu  herausgegeben  worden.  Sie  zerfällt  nach  der
Ausgabe  von  1662  in  folgende  13  Kapitel:

Das  I.  Kapitel  handelt  von  dem,  was  insgemein  bei  der  Schule  in  acht  zu  nehmen:
ist  und  erfordert  wird.  Es  setzt  den  Beginn  der  Schulpflicht  für  alle  Kinder  ohne  Unterschied
  des  Geschlechts  auf  das  5.  Lebensjahr  fest  und  verlangt  den  Schulbesuch  gleichmäßig
  im  Sommer  und  Winter,  „bis  sie  dasjenige,  was  ihnen  zu  wissen  nötig  ist,  und
nachgehens  in  diesem  Bericht  stückweise  erzählet  ist,  gelernt  haben“.  Es  schreibt  die
Trennung  der  Geschlechter  vor  und  beschränkt  die  Ferien  im  wesentlichen  auf  die  Erntezeit
  (in  Städten  4,  auf  Dörfern  6  Wochen).  Es  nennt  die  vorgeschriebenen  lL,ernbücher:
A-B-C-Täfelein,  Syllabenbüchlein,  Teutsches  Lese-Büchlein,  Evangelien-Büchlein,  Psalmen,
so  in  der  Schule  zu  lernen  neben  etlichen  Giebeten,  (Gresang-Büchlein,  Musica,  Rechen-Büchlein
  „und  was  sonsten  mehr  verordnet  ist“.  Das  Dreiklassensystem  wird  angeordnet
und  bestimmte  Jahrespensen  vorgeschrieben.

Das  II.  Kapitel  fixiert  den  Lehrplan  der  untersten  Klasse,  das  Ill.  den  der  mittleren,
  das  IV.  den  der  oberen  Klasse.  Das  V.  Kapitel  setzt  die  Stundenzahl  fest:  Mittwochs
  und  Sonnabends  sollen  täglich  3  Stunden  sein,  sonst  täglich  6  einschließlich  der
Predigtstunde,  wenn  ste  in  die  Schulstunden  fällt.  Eine  Verminderung  dieser  Zahl  bedarf
  der  Genehmigung  des  Konsistoriums.  Das  VI.  Kapitel  handelt  von  der  Schulzucht
und  dem  Betragen  der  Kinder  in  der  Schule  und  außerhalb  derselben,  das  VII.  „von  der
Schuldiener  Amt“.  Der  lehrer  soll  sich  der  Schimpfworte  enthalten  und  bei  körperlichen
Züchtigungen  nicht  mit  Stecken,  Büchern,  Schlüsseln  oder  Fäusten  dreinschlagen,  die
Kinder  raufen,  stoßen  oder  treten.  Seine  Strafen  sollen  mit  einer  Rute  erfolgen  und  so
ausgeführt  werden,  daß  die  Kinder  dabei  väterliche  Liebe  verspüren.  Er  soll  den  Unterricht
  ohne  triftigen  Grund  nicht  versäumen,  sich  auf  seine  Lektionen,  besonders  auf  den
Katechismus  vorbereiten,  die  Schulversäumnis  der  Kinder  täglich  notieren.  Entschuldigtes
und  unentschuldigtes  Fehlen  ist  besonders  zu  vermerken,  damit  die  säumigen  Eltern  zur
Rechenschaft  gezogen  werden  können.  Er  soll  über  die  Ausrüstung  Jder  Kinder  mit
l,ehrmitteln  wachen  und  dergl.  mehr.  Das  VII.  Kapitel  handelt  von  dem  Amt  der
Eltern  und  ihrer  Stellvertreter  und  bezieht  sich  hauptsächlich  auf  die  Erfüllung  der  Schulpflicht,
  die  Erstattung  des  Schulgeldes  und  «den  Verkehr  der  Eltern  mit  dem  I.chrer.
Das  IX.  Kapitel  handelt  vom  Amt  und  der  Aufsicht  der  Pfarrer,  von  ihrer  Pflicht,  den
Schulbesuch  zu  kontrollieren,  das  Verzeichnis  aller  schulptlichtigen  Kinder  vom  3.  bis  zum
14.  Jahre  zu  führen,  das  Schulinventar  zu  beaufsichtigen,  über  vorzeitige  Dispensation  der
Kinder  vom  Schulbesuch  zu  entscheiden.  Das  X.  Kapitel  handelt  von  der  Obacht  weltlicher
  llerren,  soweit  ihnen  die  Schulinspektion  mit  aufgetragen  ist,  das  XI.  Kapitel  vom
Amt  und  Oberaufsicht  der  Superintendenten  und  Adjunkten,  über  ihre  regelmäßigen  und
außerordentlichen  Schulrevisionen  und  über  ihre  an  das  Konsistorium  zu  erstattenden  Be-