Zur  Geschichte  der  deutschen  Volksschule.  27

richte,  das  XII.  Kapitel  von  der  Verrichtung  der  geistlichen  Untergerichte,  der  Disziplinarinstanz
  der  IJ,ehrer,  welche  befugt  war,  dieselben  mit  Vorenthaltung  der  Besoldung
zu  bestrafen  bezw.  ihre  Diienstentlassung  bei  dem  Konsistorium  zu  beantragen.  Auch  die
Mängel  hinsichtlich  der  Schulgebäude  und  der  [.ehrerbesoldung  sollte  diese  Behörde  abstellen
  und  ungehorsame  Eltern  in  Strafe  nehmen.  Das  letzte  Kapitel  behandelt  die  alljährlich
  vorzunebmenden  Schul-  und  Entlassungsprüfungen.

Ihie  Unterrichtsgegenstände,  welche  in  diesem  -Methodus  aufgeführt  werden,  sind
Religion,  Kirchengesang,  I.esen,  Rechnen  und  Realien.  Es  soll  kein  Kind  aus  der  Schule
entlassen  werden,  das  nicht  fertig  deutsch  lesen  kann,  den  Katechismus  l.uthers  vollständig
beherrscht  und  versteht,  eine  ziemliche  Handschrift  schreibt  und  etwas  Arithmetik  und
Musik  gelernt  hat.  Im  deutschen  Unterricht  soll  in  der  obersten  Klasse  nicht  nur  die
Fertigkeit  im  lesen  der  Druckschrift  geübt  werden,  sondern  es  sollen  auch  Abschnitte
im  Schreibheft,  zuerst  in  leserlicher,  dann  in  weniger  leserlicher  Schrift,  den  Kindern
vorgelegt  werden.  Wo  die  Lehrkräfte  dazu  befähigt  sind,  soll  auch  ein  Unterricht  über
natürliche  Dinge  (Realien)  gegeben  werden,  d.h.  z.  B.  über  das  Zeitmaß  nach  Sand-  oder
Sonnenuhr,  über  den  Auf-  und  Untergang  der  Gestime,  die  Ilimmelsgegenden,  Pflanzen,
Tiere,  über  weltliche  und  geistliche  Sachen,  über  Staatseinrichtungen,  Geschäfte  und  allerlei
(sebiete  der  Heimatskunde  und  der  Physik.

Über  die  Durchführung  aller  dieser  ihrer  Zeit  vorauseilenden
Anordnungen  wachte  Herzog  Ernst  mit  Sorgfalt.  Er  unterstützte
mit  wahrer  landesväterlicher  Güte  die  Gemeinden  beim  Bau  der
Schulhäuser,  sorgte  für  ein  auskömmliches  Gehalt  der  Lehrer  und
sewährte  auch  ihren  Hinterbliebenen  Unterstützungen.

Gingen  in  dieser  Weise  protestantische  Fürsten  in  der  Förderung
des  Volksunterrichts  mit  vollem  Verständnis  für  die  Bedürfnisse  ihres
Landes  und  die  Forderungen  der  Zeit  vor,  so  blieb  auch  in  katholischen
Ianden  das  Schulwesen  nicht  völlig  zurück,  und  es  ist  das  besonderc
Verdienst  der  Patres  piarum  scholarum,  der  Piaristen,  sich  im  17.  Jahrhundert
  der  Sache  der  Volksschule  angenommen  zu  haben.  Die
Gegenstände  des  von  ihnen  erteilten  Unterrichts  waren  im  allgemeinen
dieselben,  welche  auch  in  protestantischen  Ländern  in  der  deutschen
Schule  gelehrt  wurden.

In  dieser  Zeit  der  schweren  Not  und  der  physischen  Erschöpfung
unseres  Vaterlandes  begann,  wie  wir  gesehen  haben,  der  Gedanke
der  allgemeinen  Schulpflicht  bei  den  Fürsten  und  Regierungen  Wurzel
zu  fassen  und  sich  einzubürgern.  Im  Volke  selbst  fehlte  die  Einsicht
von  der  Notwendigkeit  und  dem  Segen  dieser  Einrichtung  vorläufig
noch  gänzlich.

4.  Das  pädagogische  Jahrhundert.

(Die  Zeit  des  Pietismus  und  des  Philanthropismus.ı

Der  Pietismus  knüpft  sich  an  die  Namen  Spener  und  I“rancke.
Die  Bedeutung  dieser  religiösen  Richtung  für  die  Wiederbelebung