Zur  Geschichte  der  deutschen  Volksschule.  37

sollte,  das  erste,  wenn  auch  noch  recht  unvollkommene  preußische
Schulgesetz.

Am  28.  September  1717  folgte  mit  der  „Verordnung,  daß  die
Eltern  ihre  Kinder  zur  Schule  und  die  Prediger  die  Catechisationes
halten  sollten“,  die  bestimmte  Einführung  der  allgemeinen  Schulpflicht.


„Wir  vernehmen  mißfällig,  und  wird  verschiedentlich  von  den
Inspektoren  und  Predigern  bei  Uns  geklagt,  daß  die  Eltern,  absonderlich
  auf  dem  Lande,  in  Schickung  ihrer  Kinder  zur  Schule  sich
sehr  säumig  erzeigen  und  dadurch  die  arme  Jugend  in  großer  Unwissenheit,
  sowohl  was  das  lesen,  schreiben  und  rechnen  betrifft,  als
auch  in  denen  zu  ihrem  Heyl  und  Seligkeit  dienenden  höchstnöthigen
Stücken  aufwachsen  lassen.  Weshalb  Wir,  umb  diesem  höchst  verderblichem
  Uebel  auff  ein  mahl  abzuhelffen,  in  Gnaden  resolviret,
dieses  Unser  General-Edict  ergehen  zu  lassen  und  darum  Allergnädigst
  und  ernstlich  zu  verordnen,  daß  hinkünfftig  an  denen  Orten,
wo  Schulen  seyn,  die  Eitern  bei  nachdrücklicher  Straffe  gehalten  sein
sollen,  Ihre  Kinder  gegen  Zwey  Dreyer  Wöchentliches  Schul-Geld
von  einem  jeden  Kinde  im  Winter  täglich  und  im  Sommer,  wenn  die
Eltern  die  Kinder  bey  ihrer  Wirthschaft  benöthiget  seyn,  zum
wenigsten  ein  oder  zweymahl  die  Woche,  damit  sie  dasjenige,  was
ım  Winter  erlernet  worden,  nicht  gänzlich  vergessen  mögen,  in  die
Schule  zu  schicken  .....  “

Damit  war  allerdings  nur  die  eine  Seite  der  allgemeinen  Schulpflicht
  geordnet,  die  Verbindlichkeit  der  Eltern,  ihre  Kinder  den
vorhandenen  Schulen  zuzuführen;  noch  galt  es,  auch  dafür  zu  sorgen,
daß  überall  Schulen  bereit  stünden,  also  diejenigen  zu  bezeichnen,
denen  es  obläge,  die  erforderlichen  Schulen  in  das  Leben  zu  rufen
und  zu  erhalten.  Auch  dies  ließ  sich  der  König  angelegen  sein;
doch  erließ  er  nach  dieser  Richtung  keine  allgemeinen  Edikte,  sondern
ordnete  die  Sache  nach  Provinzen.  Am  erschöpfendsten  und  am
klarsten  geschah  dies  im  „Königreich  Preußen“.  Dieses  erhielt  durch
den  „Greneral-Schulenplan,  nach  welchem  das  Landschulwesen  im
Königreich  Preußen  eingerichtet  werden  soll“,  bekannter  unter  seiner
anderen  Bezeichnung:  „principia  regulativa  vom  30.  Juli  1736“,  ein  in
seiner  Art  vollendetes  Schulunterhaltungsgesetz.  In  dem  folgenden
Jahre  bewilligte  der  Monarch  mittels  Ordre  vom  21.  Februar  1737
den  für  damalige  Verhältnisse  hohen  Betrag  von  50000  Talern,
welcher  unter  dem  Namen  mons  pietatis  verwaltet  werden  und  der
Förderung  des  Schulwesens  dienen  sollte.