38  Volksschulwesen.

Friedrich  der  Große  verfolgte  die  Ziele  seines  Vaters  mit  der
ihm  eigenen  Energie,  ließ  sie  auch  während  der  drei  schlesischen
Kriege  nicht  aus  dem  Auge,  und  gab  unmittelbar  nach  deren  Beendieung
  am  12.  August  1763  der  gesamten  Monarchie  das  „Generall.and-Schulreglement“,
  „damit  der  so  höchst  schädlichen  und  dem
Christenthum  unanständigen  Unwissenheit  vorgebeuget  und  abgeholfen
werde,  um  auf  die  folgende  Zeit  in  den  Schulen  geschicktere  und
bessere  Unterthanen  bilden  und  erziehen  zu  können“.

Das  Reglement  gibt  ein  ziemlich  vollständiges  Bild  der  Einrichtung,
  welche  die  IT.andschulen  nach  dem  Plane  des  großen
Königs  haben  sollten.  An  die  Spitze  stellt  es  die  allgemeine  Schulpflicht.


„.,  I.  Zuvörderst  wollen  Wir,  daß  alle  Unsere  Unterthanen,  us
mögen  seyn  Eltern,  Vormünder  uder  Herrschaften,  denen  die  Erziehung
  der  Jugend  obliegt,  ihre  eigne  sowohl,  als  ihrer  Pflege  anvertraute
  Kinder,  Knaben  oder  Mädchen,  wo  nicht  eher,  doch
höchstens  vom  Fünften  Jahre  ihres  Alters  in  die  Schule  schicken,
auch  damit  ordentlich  in  das  dreizehnte  und  vierzehnte  Jahr  continuiren
  und  sie  so  lange  zur  Schule  halten  sollen,  bis  sie  nicht  nur
las  Nöthigste  vom  Christenthum  gefasset  haben  und  fertig  schreiben
und  lesen,  sondern  auch  von  demjenigen  Red’  und  Antwort  geben
können,  was  ihnen  nach  den  von  Unseren  Consistoriis  verordneten
und  approbirten  Lehrbüchern  beigebracht  werden  soll.“

Das  Finkommen  des  Lehrers  gründet  das  Reglement  wesentlich
auf  die  Einnahme  aus  dem  Schulgelde.

„,  1.  Was  das  Schulgeld  betrifft,  so  soll  für  jedes  Kind,  bis
es  zum  Lesen  gekommen,  Neun  Pfennige,  und  wenn  es  schreibt  und
rechnet,  Ein  Groschen  wöchentlich  gegeben  werden.  In  den  Sommermonaten
  dagegen  wird  nur  zweidrittheil  von  diesem  angesetzten
Schulgelde  entrichtet,  so,  daß  diejenigen,  welche  Sechs  Pfennige  im
Winter  gegeben,  nach  dieser  Proportion  Vier,  welche  Neun  Pfennige
vcgeben  haben,  Sechs,  und  welche  sonst  einen  Groschen  gegeben,
nunmehr  Acht  Pfennige  weben  sollen.  Ist  etwa  an  ein  und  dem
anderen  Ort  ein  mehreres  an  Schulscld  zum  Besten  der  Schulmeister
eingeführt,  so  hat  es  dabei  auch  ins  künftige  sein  Bewenden.“

„,  8.  Wenn  aber  einige  Eltern  notorisch  so  arm  wären,  daß
sie  für  ihre  Kinder  das  erforderliche  und  gesetzte  Schulgeld  nicht
bezahlen  könnten,  oder  die  Kinder,  welche  keine  Eltern  mehr  haben,
wären  nicht  im  Stande,  das  Schulgeld  zu  entrichten,  so  müssen  sie
sich  deshalb  bei  den  Beamten,  Patronen,  Predigern  und  Kirchenvor-