7ur  Geschichte  der  deutschen  Volksschule.  309

stehern,  insofern  dieselben  über  die  Kirchenmittel  zu  disponieren
haben,  melden,  da  dann,  wenn  kein  anderer  Weg  vorhanden,  entweder
aus  dem  Klingebeutel  oder  aus  einer  Armen-  oder  Dorfkasse  die
Zahlung  geschehen  soll,  damit  den  Schulmeistern  an  ihrem  Uhnterhalte
  nichts  abgehe,  folglich  dieselbe  auch  beydes,  armer  und  reicher
l.eute  Kinder,  mit  gleichem  Fleiß  und  Treue  unterrichten  mögen.“

Das  Reglement  gibt  sodann  —  und  zwar  recht  strenge  —  Vorschriften
  über  die  Bestrafung  der  Schulversäumnisse,  über  die  Kontrolle
  sowohl  der  Einschulung  wie  des  Schulbesuches,  über  die
Prüfung  und  die  Beaufsichtigung  der  Lehrer,  über  die  Beseitigung
der  Winkelschulen,  über  die  Gegenstände  und  den  Gang  des  Uhnterrichts,
  über  die  I.ehrbücher,  über  das  Verfahren  bei  deren  Einführung,
über  Beschaffung  derselben  für  die  armen  Kinder  und  über  die  Schulzucht.


Fs  darf  behauptet  werden,  daß  in  diesem  General-I.andschulreslement,
  neben  welchem  übrigens  noch  andere  Provinzialverordnungen,
  so  beispielsweise  das  Reglement  vom  3.  November  1705
‚für  Unsre  Römisch-Katholische  Unterthanen  von  Schlesien  und  der
Grafschaft  Glatz“,  erlassen  wurden,  die  Linien  vorgezeichnet  sind,  in
welchen  sich  das  preußische  Volksschulwesen  seitdem  weiter  bcwegt
  hat.

Zunächst  erhielt  es  eine  festere  Grundlage  in  den  Vorschriften
des  allgemeinen  Landrechts.  In  kaum  mehr  als  vierzig  Sätzen
=  12—53  Titel  12  Teil  II)  werden  Bestimmungen  über  Aufsicht  und
Direktion  der  gemeinen  Schulen,  über  deren  Rechte,  die  Bestellung
der  Lehrer,  den  Unterhalt  der  Schulen  und  der  Schulgebäude,  über
Rechte  und  Pflichten  der  Schulmeister,  der  Schulaufseher,  der  Prediger,
über  die  allgemeine  Schulpflicht  und  die  Schulzucht  getroffen.  Zum
erstenmale  wird  die  allgemeine  Schulpflicht  nach  ihren  beiden  Seiten
durch  Gesetz  klar  und  bestimmt  ausgesprochen.

Die  einschlägigen  Bestimmungen  lauten:

„3  29.  Wo  keine  Stiftungen  für  die  gemeinen  Schulen  vorhanden
  sind,  liegt  die  Unterhaltung  der  Lehrer  den  sämtlichen  Hausvätern
  jedes  Ortes,  ohne  Unterschied,  ob  sie  Kinder  haben  oder
nicht  und  ohne  Unterschied  des  Glaubensbekenntnisses,  ob.“

„3  34.  Auch  die  Unterhaltung  der  Schulgebäude  und  Schulmeisterwohnungen
  muß  als  gemeine  L.ast  von  allen  zu  einer  solchen
Schule  gewiesenen  Einwohnern  ohne  Unterschied  getragen  werden.“

„;  43.  Jeder  Einwohner,  welcher  den  nötigen  Unterricht  für
seine  Kinder  in  seinem  Hause  nicht  besorgen  kann  oder  will,  ist