AO  Volksschulwesen.

schuldig,  dieselben  nach  zurückgelegtem  fünften  Jahre  zur  Schule  zu
schicken.“

„$  46.  Der  Schulunterricht  muß  so  lange  fortgesetzt  werden,
bis  ein  Kind  nach  dem  Befunde  seines  Seelsorgers  die  einem  jeden
vernünftigen  Menschen  seines  Standes  notwendigen  Kenntnisse  gefaßt
  hat.“

Die  auf  den  Erlaß  des  allgemeinen  Landrechts  folgenden  Jahre
waren  der  Entwicklung  des  Volksschulwesens  in  Preußen  nicht
besonders  günstig.  Der  Stillstand  allerdings,  welchen  die  Verwaltung
des  Staatsministers  von  Wöllner  in  diese  zu  bringen  versuchte,  und
welcher  seinen  Ausdruck  in  der  „Anweisung  für  die  Schullehrer  in
den  Land-  und  niederen  Stadtschulen  zu  zweckmäßiger  Besorgung  des
Unterrichts  der  ihnen  anvertrauten  Jugend  vom  16.  Dezember  1794‘
fand,  war  nur  vorübergehend,  da  König  Friedrich  Wilhelm  IH.  vom
ersten  Tage  seiner  Regierung  an  der  Förderung  des  Volkswohles  dic
lebhafteste  Teilnahme  zuwendete.  Fin  Zeugnis  für  diese  gibt  beispielsweise
  das  „Reglement  für  die  niederen  katholischen  Schulen  in
den  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  von  Schlesien  und  der  Grafschaft
  Glatz  vom  18.  Mai  1801“.  Die  politischen  Bewegungen  aber,
welche  den  Wechsel  des  Jahrhunderts  begleiteten,  bittere  Not,  welche
über  unser  deutsches  Vaterland  und  ganz  besonders  über  den
preußischen  Staat  kam,  erschwerte  jeden  Fortschritt  des  öffentlichen
Lebens  und  beraubte  das  Volk  der  Mittel,  um  die  Werke  des  Friedens
zu  fördern.

Dennoch  hatten  jene  Jahre  der  schwersten  Trübsal  das  Gute
daß  sich  das  Auge  der  Regierenden  im  I.ande  auf  die  Punkte  richtete,
von  welchen  die  Wiedergeburt  des  Volkes  ausgehen  sollte.  So
wurden  gesetzgeberische  Taten  vollzogen,  durch  welche  die  Voraussetzungen
  für  eine  gedeihliche  Entwicklung  des  Staates  überhaupt,
mittelbar  auch  für  eine  solche  auf  dem  Gebiete  der  Volksschule
gegeben  wurden.  Dies  geschah  namentlich  durch  die  Edikte  vom
I.  Juni  und  vom  27.  Juli  1808  und  vom  14.  September  1811,  welche
einen  freien  Bauernstand  in  das  L.eben  riefen,  und  durch  das  Gesetz
vom  19.  November  1808,  welches  den  Städten  die  Selbstverwaltung
gab.  Dice  Verwertung  dieser  Gesetze  für  das  Schulwesen  ließ  nicht
lange  warten.  Am  26.  Juni  1811  erschien  die  Instruktion  über  dic
Zusammensetzung  der  Schuldeputationen  in  den  Städten,  und  am
38.  Oktober  1812  folgte  das  Reskript  des  königlichen  Departements
für  den  Kultus  und  öffentlichen  Unterricht,  betreffend  die  Anordnungen
  von  Schulvorständen  auf  dem  Landk.