Zur  Geschichte  der  deutschen  Volksschule.  41

Wenige  Jahre  nach  dem  Friedensschlusse  wurden  dann  noch
die  höheren  und  höchsten  Unterrichtsbehörden  neu  gestaltet  und  mit
Vollmachten  versehen.  Durch  die  Dienstinstruktionen  vom  23.  Oktober
1817  wurde  dem  Konsistorium,  dessen  Obliegenheiten,  soweit  sie  das
Schulwesen  betreffen,  durch  Allerhöchste  Ordre  vom  31.  Dezember
1825  auf  eine  eigene  neu  geschaffene  Behörde,  das  königliche  Provinzialschulkollegium,
  übertragen  worden  sind,  neben  der  Leitung  und
Beaufsichtigung  des  gesamten  höheren  Schulwesens  die  Sorge  für  dic
Ausbildung  der  Lehrer  sowie  die  Bearbeitung  aller  allgemeinen  Angelegenheiten
  des  Schulunterrichts  überwiesen,  während  den  Regierungen
  die  besondere  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  Volksschulen,
sowohl  nach  ihrer  inneren  wie  nach  ihrer  äußeren  Seite,  die  Bestätigung
  und  Beaufsichtigung  der  Lehrer,  endlich  die  Einrichtung  und
Verteilung  der  Schulsozietäten  zufiel.

Den  Schlußstein  des  mühsam  von  unten  nach  oben  geführten
Gebäudes  bildete  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  3.  November
1817,  welche  unter  III  bestimmt:

„Der  Minister  des  Innern  gibt  das  Departement  für  den  Kultus
und  öffentlichen  Unterricht  und  das  damit  in  Verbindung  stehende
Medizinalwesen  ab.  Die  Würde  und  Wichtigkeit  der  geistlichen  und
der  Erziehungs-  und  Schulsachen  macht  es  rätlich,  diese  einem
eigenen  Minister  anzuvertrauen.“

So  war  die  Form  vollendet,  und  es  war  die  Aufgabe  des  ncu
gebildeten  Ministeriums,  ihr  den  richtigen  Inhalt  zu  geben.

Die  Aufgabe  war  keine  leichte.  Der  preußische  Staat  war
durch  den  Wiener  Vertrag  vom  10.  Februar  1815  wesentlich  untgebildet
  worden;  sein  Gebiet,  welches  durch  den  Frieden  von  Tilsit
auf  rund  2070  Quadratmeilen  herabgesunken  war,  hatte  sich  auf  rund
5040  Quadratmeilen  erweitert,  seine  Einwohnerzahl  sich  um  etwa
6000  000  erhöht.  Es  war  aber  nicht  etwa  der  Staat  in  der  Gestalt,
welche  er  vor  1807  gehabt  hatte,  wieder  hergestellt  worden,  sondern
es  waren  alte  Gebiete  abgezweigt,  ganz  neue  hinzugefügt  worden.  Die
natürliche  Folge  hiervon  war,  daß  sich  die  einzelnen  Teile  des  Staates
durch  die  verschiedenartigsten  Einrichtungen,  Sitten  und  Gesetze  von
einander  schieden.  Diese  Mannigfaltigkeit,  wir  dürfen  sagen  innere
Zerrissenheit,  machte  sich  namentlich  auf  dem  Gebiete  des  Volksschulwesens
  geltend.  Die  wohltätigen  Gesetze,  welche  die  preußischen
Könige  ihren  Ländern  gegeben  hatten,  standen  in  weiten  Strecken
des  Landes  nicht  in  Kraft,  und  es  war  die  Aufgabe  der  Verwaltung,