44  Volksschulwesen.

hielten  sie  die  Freude  an  der  Arbeit  wach;  den  nachfolgenden  Geschlechtern
  sind  sie  eine  dankenswerte  Quelle  für  die  Kenntnis  eines
der  wichtigsten  Abschnitte  in  der  Geschichte  des  preußischen  Volksschulwesens.


Es  sei  gestattet,  in  einigen  Bildern  die  Zustände  von  sonst  und
jetzt  nebeneinander  zu  stellen.

a)  Unregelmäßiger  Schulbesuch,  dessen  Ursachen  und  deren  Beseitigung.

Der  Schulbesuch,  vorzugsweise  in  den  westlichen  Provinzen.  Das  Allgemeine
landrecht  hatte  durch  die  Vorschriften  in  Teil  II,  Titel  12  8$  4%3—46  allen  Eltern,
welche  ihre  Kinder  im  eigenen  Hause  nicht  unterrichten  können  oder  wollen,  die  Pflicht
auferlegt,  sie  zur  Öffentlichen  Schule  zu  schicken  und  sie  in  dieser  so  lange  zu  halten,
bis  sie  die  einem  vernünftigen  Menschen  ihres  Standes  notwendigen  Kenntnisse  gefaßt
hätten.  Diejenigen  I.andesteile,  in  welchen  das  Allgemeine  I.andrecht  nicht  eingeführt
ist,  entbehrten  einer  entsprechenden  Vorschrift,  und  es  fand  infolgedessen  in  diesen  ein
ganz  unregelmäßiger  Schulbesuch  statt.  Die  Bemühungen  der  Unterrichtsbehörden,  auf
dem  \Wege  einer  Verordnung  oder  durch  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Eltern  eine
Besserung  herbeizuführen,  scheiterten  an  dem  Widerspruche  der  Eltern.  Der  Versuch,
den  Schulbesuch  durch  polizeiliche  oder  gerichtliche  Strafen  zu  erzwingen,  mußte  mißglücken,
  weil  es  an  Gesetzen  fehlte,  auf  (irund  deren  die  Gerichte  die  ‘von  den  Verwaltungsbehörden
  auferlegten  Strafen  zu  Recht  bestehen  lassen  konnten.  So  kam  es,  daß
im  Regierungsbezirke  Aachen,  über  welchen  uns  Beckedorfls  Jahrbücher  genauere  Auskunft
  geben,  von  1852  evangelischen  Kindern  zwischen  5—14  Jahren  nur  1600,  von
64  401  katholischen  Kindern  nur  32403  zur  Schule  kamen.  Allerdings  enthielten  die
vorhandenen  Unterrichtsräume  nur  für  28606  Kinder  Platz,  während  die  (resamtzahl
der  christlichen  und  jüdischen  Kinder  66  611  betrug.  Im  Jahre  1901  belief  sich  in  demselben
  Regierungsbezirk  die  Zahl  der  schulpflichtigen  Kinder  von  6—14  Jahren  auf
108  042,  von  diesen  waren  104903  in  der  Volksschule  eingeschult,  13  konnten  wegen
Überfüllung  nicht  aufgenommen  werden,  192  waren  nach  vollendetem  6.  Lebensjahre  auf
behördliche  Anordnung  vom  Schulbesuche  noch  zurückgestellt,  1676  vor  vollendetem
14.  Jahre  dispensiert,  245  konnten  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  die
Schule  nicht  besuchen,  und  nur  6  Kinder  entzogen  sich  widerrechtlich  dem  Schulbesuch.

Ein  ähnliches  Bild  boten  die  anderen  vormals  französischen  Bezirke.  Eine  gründliche
  Besserung  konnte  nur  auf  gesetzlichem  Wege  herbeigeführt  werden.  Dieser  Weg
ist  durch  die  Allerhöchste  Ordre  vom  14.  Mai  1825  beschritten  worden,  welche  die  bezüglichen
  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  über  die  Schulpflicht  auch  für  diejenigen
Provinzen,  in  welchen  es  nicht  eingeführt  ist,  sogar  in  noch  etwas  schärferer  Form,  in
(seltung  gebracht  hat.  Der  $&amp;  1  dieser  Verordnung  schrieb  vor:  „Eltern  oder  deren  gesetzliche
  Vertreter,  welche  nicht  nachweisen  können,  daß  sie  für  den  nötigen  Unterricht
der  Kinder  in  ihrem  Ilause  sorgen,  sollen  erforderlichenfalls  durch  Zwangsmittel  und
Strafen  angehalten  werden,  jedes  Kind  nach  zurückgelegtem  5.  Jahre  zur  Schule  zu
schicken“.  *

Einigermaßen  überraschte  es,  daß  die  SS  4,  5,  6  der  Verordnung  die  Ausübung
der  Schulzucht  regeln,  weil  doch  ein  innerer  Zusammenhang  zwischen  der  allgemeinen
Schulpflicht  und  dem  Züchtigungsrechte  des  Lehrers  nicht  zu  bestehen  scheint.  Und

*)  Bekanntlich  hat  die  Unterrichtsverwaltung  im  laufe  der  Zeit  den  Schulbesuch
der  Kinder  zwischen  5  und  6  Jahren  nicht  mehr  gefordert,  aber  desto  strenger  darauf
gehalten,  daß  er  bis  zum  vollendeten  14.  Jahre  ausgedehnt  werde.