Zur  Geschichte  der  deutschen  Volksschule.  45

dennoch  hat  dieser  Zusammenhang  bestanden;  die  Akten  des  Kultusministeriums  wie
die  Mitteilungen  der  pädagogischen  Zeitschriften  jener  Zeit  enthalten  die  Beweise  dafür.
Der  Widerwille  vieler  Eltern  gegen  den  regelmäßigen  Schulbesuch,  dessen  Einführung
zumeist  auf  dem  \Vege  der  bloßen  Verordnung  versucht  wurde,  war  stellenweis  so  stark,
daß  sie  ihre  Kinder  dazu  verführten,  den  Lehrer  zur  Züchtigung  zu  reizen  und  ihn  dann,
wenn  er  eine  solche  ausübte,  zur  Verantwortung  vor  den  Richter  zogen.  Einige  Verurteilungen,
  welche  auf  diese  Weise  erreicht  wurden,  schüchterten  die  Lehrer  ein  und
hatten  einen  sehr  ungünstigen  Einfluß  auf  das  Leben  der  Schule.  Um  eine  Besserung
herbeizuführen  und  das  Ansehen  der  Lehrer  zu  stärken,  hielt  die  Unterrichtsverwaltung
eine  gesetzliche  Vorschrift  für  geboten,  durch  welche  ausgesprochen  wurde,  daß  Züchtigungen,
  welche  der  Gesundheit  des  Kindes  keinen  Schaden  täten,  gegen  den  I.ehrer
nicht  als  strafbare  Mißhandlungen  oder  Injurien  behandelt  werden  dürften.  (8  5.)

b)  Schulpflichtige  Kinder  in  den  Fabriken.

Der  Aufmerksamkeit  der  Unterrichtsbehörden  konnte  es  nicht  entgehen,  daß  das
Wegbleiben  einer  so  großen  Anzahl  von  Kindern  aus  der  Schule  seinen  Grund  in  ihrer
Ausnützung  durch  die  allerdings  in  vielen  Fällen  sehr  armen  Eltern,  ganz  besonders  in
der  Fabrikarbeit  der  Kinder  hatte.  Der  Minister  erließ  daher  schon  unterm  26.  Juni  1824
fulgendes  Zirkular-Reskript:

„Bei  der  Unterrichts-  Abteilung  des  Ministerii  ist  zufällig  zur  Sprache  gekommen,
daß  hin  und  wieder  Kinder  in  Fabriken  und  Manufakturen,  sowohl  bei  Tage  als  zur
Nachtzeit,  beschäftigt  werden.  Dieser  Gegenstand  ist  in  medizinisch-polizeilicher  Hinsicht
so  wichtig,  daß  anscheinend  eine  nähere  gesetzliche  Bestimmung  darüber  notwendig
wird.  Um  aber  die  erforderlichen  Materialien  dazu  zuvörderst  zu  sammeln,  wird  die
Königliche  Regierung  hierdurch  veranlaßt,  nachstehende  Fragen,  insofern  es  die  Umstände
und  Verhältnisse  gestatten,  baldmöglichst  zu  beantworten.

1.  Werden  in  den  Fabriken  dortiger  Gegend  auch  Kinder  beschäftigt?  und  wenn
dies  der  Fall  ist,
zu  welcher  Arbeit?
in  welchem  Alter?
täglich  wieviel  Stunden  und  in  welchen  Stunden  des  Tages  oder  der  Nacht?
Wie  ist  im  übrigen  die  Lebensart  dieser  sogenannten  Fabrikkinder  beschaflen,
und  in  welcher  Art  ist  sie  verschieden  von  der  [.ebensart  derjenigen  Kinder
gleichen  Standes,  welche  nicht  in  Fabriken  beschäftigt  werden?

6.  Wie  ist  der  Gesundheitszustand  dieser  Kinder  an  sich  und  im  Verhältnisse

zu  den  nicht  in  Fabriken  arbeitenden  Kindern  derselben  Volksklasse?

7.  \Wenn  der  Gesundheitszustand  der  Fabrikkinder  im  ganzen  schlechter  ist  als
derjenige  der  übrigen  Kinder,  worin  ist  der  Grund  hiervon  zu  suchen,  in  den
Arbeiten  oder  in  anderen  Umständen?

8.  Wie  verhalten  sich  hinsichtlich  der  Gesundheit  diejenigen  Erwachsenen,  die  in
ihrer  Kindheit  in  Fabriken  gearbeitet  haben,  zu  denen,  die  dazu  nicht  gebraucht
worden  sind?

9.  Welche  gesetzliche  Bestimmungen  über  Benutzung  der  Kinder  zu  Fabrikarbeiten
würde  die  Königliche  Regierung  nach  dem  Resultate  der  hinsichtlich  obiger
Punkte  angestellten  Untersuchung  für  wünschenswert  und  zweckmäßig  halten?

10.  Wie  wird  für  den  nötigen  Schulunterricht  dieser  Kinder  gesorgt?  und

11.  wie  ist  ihr  sittlicher  Zustand?“

Diese  Verfügung  erging  zunächst  an  die  rheinischen  und  westfälischen  Regierungen

und  an  diejenigen  zu  Liegnitz  und  Breslau  in  Schlesien.

Die  von  den  betreffenden  Königlichen  Regierungen  cingegangenen  Berichte
wurden  in  Beckedorfls  Jahrbüchern  veröflentlicht,  zum  Teil  deshalb,  weil  ein  Aufsatz  in

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