Zur  Geschichte  der  deutschen  Volksschule.  47

Pie  meisten  Regierungen  machten  in  ihren  Berichten  geltend,  daß  die  Fabriken
den  \Wettbetrieb  mit  dem  Auslande  nicht  würden  behaupten  können,  wenn  sie  der
Kinderarbeit  entbehren  sollten,  und  daraus  mag  es  sich  wohl  erklären,  daß  der  Minister
sich  in  seinen  Erlassen  vom  27.  April  1827  und  vom  15.  Idezember  1828  darauf  be-»chränkte,
  die  allgemeinen  Vorschriften  über  den  Schulbesuch  einzuschärfen  und  polizeiliche
Revisionen  der  Fabriken  anzuordnen.

Am  9.  März  1839  wurde  endlich  der  erste  Schritt  zur  Abhilfe
getan.  Es  erging  ein  Regulativ  über  die  Beschäftigung  jugendlicher
Arbeiter  in  den  Fabriken,  welches  König  Friedrich  Wilhelm  IH.  am
6.  April  1839  mit  dem  Bemerken  bestätigte,  daß  es  einem  längst
gefühlten  Bedürfnisse  entspreche.  Das  Regulativ  hielt  sich  in  sehr
bescheidenen  Grenzen,  verbot  aber  die  Nachtarbeit  und  die  Sonntagsarbeit
  und  ordnete  an,  daß  Kinder  erst  nach  zurückgelegtem  9.  Lebens-Jahre
  und  nach  Sjährigem  regelmäßigen  Schulbesuch  zur  Fabrikarbeit
zugelassen  werden  durften.  Ein  weiteres  Gesetz  vom  16.  Mai  1853
setzte  das  zurückgelegte  12.  lebensjahr  als  Grenze.  Die  Gewerbeordnung
  von  1869  und  ihre  Novellen  haben  den  eingeschlagenen
Weg  weiter  verfolgt,  und  durch  das  Reichsgesetz,  betreffend  Abänderung
  der  (rewerbeordnung  vom  1.  Juni  1891,  sind  wir  an  das
/ael  gelangt.  $  135  Abs.  I  dieses  Gesetzes  schreibt  nämlich  vor:
Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt  werden,
wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.
Diese  Vorschrift  ist  für  alle  Kinder,  welche  nach  dem  1.  Juni  1891
in  Arbeit  getreten  sind,  am  1.  April  1892,  für  die  übrigen  Kinder
am  1.  April  1894  in  Kraft  getreten.  —  Von  jetzt  an  haben  also  die
Kinder  unserer  ärmsten  Volksschichten  vollen  Schutz,  und  die  Wohltat
der  Schule  ist  ihnen  ganz  in  demselben  Maße  gesichert,  wie  ihren
„lücklicheren  Altersgenossen.

Mit  der  Ausschließung  der  schulpflichtigen  Kinder  von  der
‚\rbeit  in  den  Fabriken  ist  aber  leider  der  Ausnutzung  ihrer  Kräfte
durch  den  Figennutz  Fremder,  ja  selbst  der  eigenen  Eltern,  bei  weiten:
noch  nicht  völlig  gewehrt.  Noch  findet  eine  Heranziehung  der  Kinder
zu  landwirtschaftlichen  Arbeiten,  besonders  zum  Hüten  des  Viehes,
in  vielen  Gegenden  in  solchem  Umfange  statt,  daß  dadurch  die  Arbeit
der  Schule  ernstlich  erschwert  wird;  auch  Gefahren  für  die  sittliche
Haltung  der  Kinder  sind  dabei  nicht  ausgeschlossen.  Finen  gleich
schweren  Übelstand  führt  die  Beschäftigung  der  Kinder  in  der  Hausindustrie
  und  ihre  Verwendung  als  Laufburschen,  Zeitungsträger  und
in  ähnlichen  Dienstverhältnissen  mit  sich.  Seitens  der  Staatsregierung
sind  neuerdings  die  nötigen  Schritte  weschehen,  um  zunächst  den
Umfang  des  Übels  festzustellen.“