Volksschulwesen.

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Diese  besorgniserregenden  Zahlen,  deren  Bedeutung  dadurch
nur  um  so  ernster  wird,  wenn  man  nicht  nur  die  Gefahren  für  Gesundheit
  und  intellektuelle  Ausbildung  der  Kinder,  sondern  auch  die
bei  der  gewerblichen  Tätigkeit  unvermeidlichen  schweren  Schädigungen
ihrer  sittlichen  Erziehung  ins  Auge  faßt,  führten  zur  gesetzlichen
Regelung  der  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.  Die  wichtigsten
Bestimmungen  dieses  31  Paragraphen  umfassenden  Reichsgesetzes

sind  folgende:

Nachdem  in  $&amp;  2  der  Begrifl  „Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes“  folgendermaßen
festgelegt  ist:  Knaben  und  Mädchen  unter  13  Jahren,  sowie  solche  Knaben  und  Mädchen
über  13  Jahre,  welche  noch  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  wird  in  &amp;  3
ausgeführt,  welche  Kinder  als  eigene  und  welche  als  fremde  im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen
  sind.

Es  folgen  dann  $$  4—11  die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  fremder
Kinder  und  $$  12—17  die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder,  und  zwar:

Beschäftigung  fremder  Kinder.

8  4.  Verbotene  Beschäftigungsarten.  Bei  Bauten  aller  Art,  im  Betriebe
derjenigen  Ziegeleien  und  über  Tage  betriebenen  Brüche  und  Gruben,  auf  welche  die
Bestimmungen  der  8$  134—139b  der  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  finden,  und
der  in  dem  anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten  Werkstätten*),  sowie  beim  Steinklopfen,
im  Schornsteinfegergewerbe,  in  dem  mit  dem  Speditionsgeschäfte  verbundenen  Fuhrwerksbetriebe,
  beim  Mischen  und  Mahlen  von  Farben,  beim  Arbeiten  in  Kellereien
dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  weitere  ungeeignete  Beschäftigungen  zu  untersagen
und  das  Verzeichnis  abzuändern.  Die  beschlossenen  Abänderungen  sind  durch  das
Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  sofort  oder,  wenn  derselbe  nicht
versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnisnahme  vorzulegen.

85.  Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe
und  in  Verkehrsgewerben.  Im  Betrieb  von  Werkstätten  (&amp;  18),  in  denen  die  Beschäftigung
  von  Kindern  nicht  nach  $  4  verboten  ist,  im  Handelsgewerbe  und  in  Verkehrsgewerben
  dürfen  Kinder  unter  zwölf  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahren  darf  nicht  in  der  Zeit  zwischen
8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  statthnden.
Sie  darf  nicht  länger  als  drei  Stunden  und  während  der  von  der  zuständigen  Behörde
bestimmten  Schulferien  nicht  länger  als  vier  Stunden  täglich  dauern.  Um  Mittag  ist  den
Kindern  eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die
Beschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  vollendetem  Unterrichte  beginnen.

8  6.  Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
und  an  deren  Schaustellungen.  Bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und
anderen  öffentlichen  Schaustellungen,  bei  denen  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
Wissenschaft  obwaltet,  kann  die  untere  \erwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde
  Ausnahmen  zulassen.

8  7.  Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften.
  Im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  dürfen  Kinder  unter

*)  Es  handelt  sich  hauptsächlich  um  solche  Betriebe,  in  denen  die  Kinder  der
Gefahr  ausgesetzt  sind,  Staub  oder  Dämpfe  einzuatmen,  welche  entweder  mechanisch  oder
chemisch  auf  den  jugendlichen  Organismus  schädlich  einwirken.