Zur  Geschichte  der  deutschen  Volksschule.  53

zwölf  Jahren  überhaupt  nicht  und  Mädchen  ($  2)  nicht  bei  der  Bedienung  der  Gäste
beschäftigt  werden.  Im  übrigen  finden  auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf
lahre  die  Bestimmungen  des  $  5  Abs.  2  Anwendung.

S8.  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen.  Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  beim  Austragen  von  \Waren  und
bei  sonsugen  Botengängen  in  den  in  $$  4—7  bezeichneten  und  in  anderen  gewerblichen
Betrieben  finden  die  Bestimmungen  des  $  5  entsprechende  Anwendung.

Für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  kann  die  untere
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  für  ihren  Bezirk  oder  Teile
desselben,  allgemein  oder  für  einzelne  (sewerbszweige  gestatten,  daß  die  Beschäftigung
von  Kindern  über  zwölf  Jahre  bereits  von  61/3  Uhr  morgens  an  und  vor  dem  Vormittagsunterrichte
  stattfindet;  jedoch  darf  sie  vor  dem  Vormittagsunterrichte  nicht  länger  als
eine  Stunde  dauern.

$S  9.  Sonntagsruhe.  An  Sonn-  und  Festtagen  dürfen  Kinder,  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  in  Abs.  2,  3,  nicht  beschäftigt  werden.

Für  die  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  sonstigen  öflentlichen  Schaustellungen
  bewendet  es  auch  an  Sonn-  und  Festtagen  bei  den  Bestimmungen  des  $  6.

Für  das  Austragen  von  Waren  sowie  für  sonstige  Botengänge  bewendet  es  bei
den  Bestimmungen  des  &amp;  8.  Jedoch  darf  an  Sonn-  und  Festtagen  die  Beschäftigung  die
Dauer  von  zwei  Stunden  nicht  überschreiten  und  sich  nicht  über  ein  Uhr  nachmittags
erstrecken;  auch  darf  sie  nicht  in  der  letzten  halben  Stunde  vor  Beginn  des  Hauptgottesdienstes
  und  nicht  während  desselben  stattfinden.

S$S  10.  Anzeige.  Sollen  Kinder  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor
dem  Beginne  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.
In  der  Anzeige  sind  die  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers  sowie  die  Art  des  Betriebs  anzugeben.


Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  eine  bloß  gelegentliche
Beschäftigung  mit  einzelnen  Dienstleistungen.

8  11.  Arbeitskarte.  Die  Beschäftigung  eines  Kindes  ist  nicht  gestattet,  wenn
dem  Arbeitgeber  nicht  zuvor  für  dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Diese  Besummung
  findet  keine  Anwendung  auf  eine  bloß  gelegentliche  Beschäftigung  mit  einzelnen
Dienstleistungen.

Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters
  durch  die  Ortspolizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem  das  Kind  zuletzt  seinen
dauernden  Aufenthaltsort  gehabt  hat,  kosten-  und  stempelfrei  ausgestellt;  ist  die  Erklärung
des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  beschaffen,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zusimmung
  ergänzen.  Die  Karten  haben  den  Namen,  Stand  und  letzten  Wohnort  des
gesetzlichen  Vertreters  zu  enthalten.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen
  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  dem  gesetzlichen  Vertreter
wieder  auszuhändigen.  Ist  die  Wohnung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  ermitteln,
so  erfolgt  die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  an  die  im  Abs.  2  bezeichnete  Ortspolizeihehörde.


Beschäftigung  eigener  Kinder.

Ss  12.  Verbotene  Beschäftigungsarten.  In  Betrieben,  in  denen  gemäß  den
Besummungen  des  8  4  fremde  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  sowie  in  Werkstätten,
  in  welchen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  \asser,  Gas,  Luft,  Elektrizität
  usw.)  bewegte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehenf  zur  Verwendung  kommen,
ist  auch  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  untersagt

S  13.  Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Hande];&gt;-gewerbe
  und  in  Verkehrsgewerben.  Im  Betriebe  von  Werkstätten,  in  denen  dic