54  Volksschulwesen.

Beschäftigung  von  Kindern  nicht  nach  $  12  verboten  ist,  im  Handelsgewerbe  und  in
Verkehrsgewerben  dürfen  eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren  überhaupt  nicht,  eigene  Kinder
über  zehn  Jahre  nicht  in  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens  und  nicht
vor  dem  Vormittagsunterricht  beschäftigt  werden.  Um  Mittag  ist  den  Kindern  eine
mindestens  zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung
erst  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.

Eigene  Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte  einer
Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  &amp;  3  Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse  stehen,  für
Dritte  nicht  beschäftigt  werden.

An  Sonn-  und  Festtagen  dürfen  auch  eigene  Kinder  im  Betriebe  von  Werkstätten
und  im  Handelsgewerbe  sowie  im  Verkehrsgewerbe  nicht  beschäftigt  werden.

8  14.  Besondere  Befugnisse  des  Bundesrats.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,
für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  einzelne  Arten  der
in  &amp;  12  bezeichneten  Werkstätten,  in  denen  durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke
nicht  bloß  vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  und  der  im  $  13  Abs.  1  bezeichneten
  Werkstätten  Ausnahmen  von  den  daselbst  vorgesehenen  Bestimmungen  zuzulassen.


Nach  Ablauf  dieser  Zeit  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  in  $  12
bezeichneten  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  im  &amp;  13  Abs.  1  unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  die  Kinder  nicht
an  den  durch  die  Triebkraft  bewegten  Maschinen  beschäftigt  werden  dürfen.  Auch  kann
der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im  8&amp;  13  Abs.  1  bezeichneten  Werkstätten  Ausnahmen
  von  dem  Verbote  der  Beschäftigung  von  Kindern  unter  zehn  Jahren  zulassen,
sofern  die  Kinder  mit  besonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemessenen  Arbeiten  beschäftigt
  werden;  die  Beschäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und
8  Uhr  morgens  stattfinden;  um  Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens  zweistündige
Pause  zu  gewähren;  am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  beendetem
  Unterrichte  beginnen.  Die  Ausnahmebestimmungen  können  allgemein  oder  für
einzelne  Bezirke  erlassen  werden.

8  15.  Beschäftigung  bei  Öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.  Auf  die  Beschäftigung  eigener
Kinder  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen
  finden  die  Bestimmungen  des  &amp;  6  Anwendung.

8  16.  Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  Schankwirtschaften.
Im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  dürfen  Kinder  unter  zwölf  Jahren
überhaupt  nicht  und  Mädchen  ($  2)  nicht  bei  der  Bedienung  der  Gäste  beschäftigt  werden.
Die  untere  Verwaltungsbehörde  ist  befugl,  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  in
Orten,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  weniger  als  20000  Einwohner
haben,  für  Betriebe,  in  welchen  in  der  Regel  ausschließlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers
gehörige  Personen  beschäftigt  werden,  Ausnahmen  zuzulassen.  Im  übrigen  finden  auf  die
Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  die  Bestimmungen  des  &amp;  13  Abs.  1  Anwendung.

$  17.  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen.  Auf  die  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch  und  Backwaren
  finden  die  Bestimmungen  im  S  8,  S9  Abs.  3  dann  Anwendung,  wenn  die  Kinder
für  Dritte  beschäftigt  werden.

Im  übrigen  ist  die  Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  beim  Austragen  von  \Varen
und  bei  sonstigen  Botengängen  gestattet.  NMurch  Polizeiverordnungen  der  zum  Erlasse
solcher  berechtigten  Behörden  kann  die  Beschäftigung  beschränkt  werden.

In  &amp;  18  wird  der  Begriff  der  „Werkstätten  im  Sinne  des  Gesetzes“,

in  &amp;  19  der  der  gesetzlichen  Zeit  im  Verhältnis  zuf  Ortszeit  näher  bestimmt.

$  20  handelt  über  die  Befugnis  «er  zuständigen  Polizeibehörden,  gewisse  Be-