KAPITEL  I.

Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und
Schullasten.

I.  Die  Volksschulgesetze.

Die  wichtigsten  Gebiete  des  Volksschulwesens,  welche  in  Deutschland
  durch  die  Gesetzgebung  geregelt  worden  sind,  lassen  sich  etwa
folgendermaßen  zusammenfassen:

Zunächst  haben  die  Gesetzgeber  es  meistens  für  notwendig  gehalten,
  das  Ziel  festzulegen,  dem  die  gesamte  Tätigkeit  der  Volksschule
  dienen  soll.  Solche  Zielbestimmungen  richten  sich  natürlich
nach  dem  zeitweiligen  Vorherrschen  gewisser  politischer  und  religiöser
Strömungen,  aber  sie  tragen  doch  in  den  meisten  deutschen  Staaten
ein  ziemlich  einheitliches  Gepräge.  Für  Preußen  gibt  es  bekanntlich
ein  einheitliches  Schulgesetz  nicht,  aber  die  beiden  Entwürfe  der
Minister  v.  Goßler  und  v.  Zedlitz  präzisieren  in  ihrem  ersten  Paragraphen
das  Ziel  der  Volksschule  übereinstimmend  folgendermaßen:

„Aufgabe  der  Volksschule  ist  die  religiöse,  sittliche  und  vaterländische
  Bildung  der  Jugend  durch  Erziehung  und  Unterricht  sowie
die  Unterweisung  derselben  in  den  für  das  bürgerliche  Leben  nötigen
allgemeinen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten.“

Auch  Bayern  besitzt  kein  einheitliches  Schulgesetz,  doch  bringt
die  folgende  Definition  in  dem  Handbuch  des  bayerischen  Volksschulrechtes
  von  Dr.  Joh.  Anton  Englmann  (1888|  $  1  den  herrschenden
Geist  des  bayerischen  Volksschulwesens  und  die  Anschauungen  der
maßgebenden  Kreise  zum  Ausdruck.  Es  heißt  da:

„Die  Volksschulen  sind  öffentliche  Anstalten,  welche  die  für  das
häusliche,  bürgerliche  und  kirchliche  Leben  insgemein  notwendige
Bildung  (Elementarbildung)  zu  vermitteln  bestimmt  sind.  Sie  sollen
die  im  Elternhause  begonnene  religiös-sittliche  Erziehung  der  Jugend
während  eines  gewissen  Lebensalters  fortsetzen  und  zur  Erlangung