Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  65

jener  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  verhelfen,  welche  für  jedermann
ohne  Unterschied  der  Berufsarten  zur  Erreichung  der  Lebenszwecke
erfordert  werden  und  daher  Gemeinbesitz  aller  Klassen  des  Volkes
sein  sollen,  gleichwie  sie  auch  die  Grundlage  für  alle  Weiterbildung
in  den  einzelnen  Berufszweigen  sind.“

Die  Zielbestimmungen  in  den  Schulgesetzen  einer  Anzahl
anderer  deutscher  Staaten  lassen  wir  folgen:

„Zweck  der  Volksschulen  ist  religiös-sittliche  Bildung  und  Unterweisung  der  Jugend
in  den  für  das  bürgerliche  Leben  nötigen  allgemeinen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten.“
(Württemberg.  Gesetz  vom  29.  September  1836  Art.  1.)

„Die  Volksschule  hat  die  Aufgabe,  der  Jugend  durch  Unterricht,  Übung  und  Erziehung
  die  Gsrundlagen  sittlich-religiöser  Bildung  und  die  für  das  bürgerliche  Leben
nötigen  allgemeinen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  gewähren.“  (Sachsen.  Gesetz  vom
26.  April  1873  8  1.)

„Der  Unterricht  in  der  Volksschule  soll  die  Kinder  zu  verständigen,  religiössittlichen
  Menschen  und  dereinst  tüchtigen  Mitgliedern  des  Gemeinwesens  heranbilden.“
(Baden.  (iesetz  vom  8.  März  1868  $  25.)

„Die  Volksschule  hat  die  Aufgabe,  der  Jugend  durch  Unterricht,  Übung  und
Erziehung  die  Grundlage  religiös-sittlicher  und  nationaler  Bildung  und  die  für  das  bürgerliche
  Il.eben  nötigen  allgemeinen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  gewähren.“  (Hessen.
Gesetz  vom  6.  Juni  1874  Art.  1.)

„Die  Volksschule  hat  die  Aufgabe,  der  Jugend  durch  Unterricht  und  Erziehung
die  Grundlagen  sittlich-religiöser  Bildung  und  die  für  das  bürgerliche  I,eben  nötigen
allgemeinen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  gewähren.“  (Sachsen-Weimar.  Gesetz  vom
24.  Juni  1874  S  1.)

„Alle  Volksschulen  sind  so  einzurichten,  daß  die  Jugend  in  denselben  eine  allgemein
menschliche  und  bürgerliche  sowie  eine  religiös-konfessionelle  Bildung  erhält.“  (Öldenburg.
  Revidiertes  Staatsgrundgesetz  vom  22.  November  1852  Art.  87.)

„Die  Volksschulen  sind  öffentliche  Lehranstalten,  welche  die  Aufgabe  haben,  der
Jugend  durch  Unterricht,  Übung  und  Erziehung  die  Grundlagen  sittlich-religiöser  Bildung
und  die  für  das  bürgerliche  Leben  nötigen  allgemeinen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu
gewähren.“  (Coburg.  Gesetz  vom  27.  Oktober  1874  Abs.  1.)

„Die  Volksschule  soll  die  Kinder  zum  bewußten  sittlichen  Handeln  erziehen  und
die  geistigen  Kräfte  derselben  gleichmäßig  entwickeln.  Nichts  soll  gelehrt  werden,  was
das  Fassungsvermögen  der  Kinder  übersteigt,  nichts  soll  dem  Gedächtnis  derselben  eingeprägt
  werden,  was  nicht  zum  Verständnis  der  Kinder  gebracht  worden  ist.“  (Gotha.
Geserz  vom  26.  Juni  1872  8  3.)

„Die  niedere  oder  Elementar-Volksschule  hat  die  Aufgabe,  zu  der  für  das  Leben
im  Staat  und  in  der  Kirche  sowie  für  das  Berufsleben  erforderlichen  Bildung  die  allgemeinen
  Grundlagen  durch  Unterricht,  Übung  und  gemeinsame  Ordnung  zu  schaffen.“
(Waldeck.  Gresetz  vom  9.  Juli  1855  &amp;  1.)

Wenn  wir  von  der  Zielsetzung  im  gothaischen  Schulgesetz  absehen,
  so  werden  der  Volksschule  im  wesentlichen  zwei  Aufgaben
gestellt,  die  sittlich-religiöse  Bildung  und  die  Einprägung  der  für  das
bürgerliche  Leben  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten.  Die
Pflege  vaterländischer  Gesinnung  bildet  die  selbstverständliche  \oraussetzung
  für  die  Behandlung  aller  Lehrgegenstände.

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  IE,

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