66  Volksschulwesen.

In  dem  gothaischen  Schulgesetz  tritt  das  konfessionell-religiöse
Flement  in  den  Hintergrund,  und  scine  Stelle  wird  durch  die  Erzichung
  der  Kinder  zum  bewußten  sittlichen  Handeln  ersetzt.

Wir  haben  gesehen,  daß  bereits  in  den  Schulordnungen  des
18.  und  19.  Jahrhunderts  die  Idee  der  allgemeinen  Schulpflicht
  in  verschiedenen  deutschen  Staaten  ausgesprochen  wurde.
In  Preußen  finden  sich  erst  in  den  Principia  regulativa  vom
1.  August  173,  nach  welchen  das  Landschulwesen  im  Königreich
Preußen  eingerichtet  werden  sollte,  eingehendere  Vorschriften,  die
dann  durch  das  Königlich  Preußische  Landschulreglement  vom
12.  August  1763  und  später  durch  das  Allgemeine  Landrecht  für  die
preußischen  Staaten  von  1794  näher  ausgeführt  und  bestimmt  wurden.
Die  Punkte,  auf  welche  es  bei  diesem  Gebiet  der  Gesetzgebung  ankommt,
  sind:  Beginn  und  Schluß  der  Schulpflicht,  späterer  Eintritt
wegen  Krankheit  oder  weiten  Schulweges,  vorzeitige  Entlassung  oder
Dispensation,  die  Kontrolle  des  Schulbesuchs  und  die  den  Schulaufsichtsbehörden
  zustehenden  Zwangsmittel,  um  die  säumigen  Eltern
oder  deren  Stellvertreter  zu  veranlassen,  für  den  regelmäßigen  Schulbesuch
  der  ihnen  anvertrauten  Kinder  zu  sorgen.

„Die  Schulpflicht,  welche  auch  in  den  einzelnen  T.andesteilen  Preußens  nicht  immer
mit  gleichen  Lebensjahren  beginnt  und  endet,  erstreckt  sich  in  Bayern  vom  6.  bis  zum
zurückgelegten  13.  Jahre,  ebenso  in  Elsaß-l.othringen  für  Mädchen,  in  \Württemberg  und
Lippe-Detmold  vom  7.  bis  zum  14.,  in  den  übrigen  Bundesstaaten  vom  6.  bis  14.  Lebensjahre.
  In  einzelnen  Staaten,  wie  in  Flsaß-I.othringen,  Bayern  und  Württemberg,  ist  die  -
Entlassung  aus  der  Volksschule  von  einer  Abgangsprüfung  abhängig.  (seistig  und  sittlich
nicht  genügend  reife  Volksschüler  können  überall  (in  Baden  wenigstens  die  Knaben)  ein
Jahr,  in  Württemberg  sogar  zwei  Jahre  über  die  gesetzliche  Schulpflicht  hinaus  in  der
Volksschule  zurückgehalten  werden.  Manche  der  deutschen  Staaten  haben  auch  eine  über
das  schulpflichtige  Alter  hinausgehende  Verpflichtung  zum  Besuche  von  Fortbildung:;-,
Sonntags-  und  Feierabendschulen  eingeführt.  So  verlangt  Baden  einen  solchen  Schulbesuch
  von  den  Knaben  zwei  Jahre  lang,  von  den  Mädchen  ein  Jahr;  Bayern,  Sachsen
und  liessen  fordern  ihn  drei  Jahre  hindurch;  Württemberg  hat  das  18.  I.ebensjahr  als
Grenze  hierlür  festgesetzt;  in  Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Sondershausen  und
Waldeck  (nur  im  Winter)  besteht  ein  zweijähriger  Kursus  für  Knaben,  in  Sachsen-Meiningen
  (im  Winter,  in  den  Städten  auch  im  Sommer)  für  beide  Geschlechter.

Zeitliche  oder  vorübergehende  Beireiungen  von  der  Ableistung  der  allgemeinen
Schulpflicht  in  der  Volksschule  werden  aus  gesundheitlichen,  wirtschaftlichen  und  ähnlichen
Rücksichten  überall  gestattet,  haben  aber  einen  Beschluß  der  Schulbehörden  zur  Voraussetzung,
  so  daß  ein  Mißbrauch  der  Schulpflichtbefreiungen  ausgeschlossen  ist.  Selbstverständlich
  fällt  der  Zwang  zum  Besuche  der  Volksschulen  fort,  wenn  und  soweit  für
die  ordnungsmäßige  Beschulung  der  Pflichtigen  anderweit  gesorgt  ist  und  dafür  der  Nachweis
  erbracht  wird.“  *)

*)  A.  Petersilie.  Das  öffentliche  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reiche  und  in
den  übrigen  europäischen  Kulturländern.  Leipzig  1897.  Bd.  Il  S.  126—127.  (Hand-  und
Lehrbuch  der  Staatswissenschaften,  herausgegeben  von  Kuno  Frankenstein.  3.  Abt.,  Bd.  IIl.)