Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  67

Über  die  Organisation  der  Volksschule,  d.  h.  über  Umfang
und  Ausbau  der  gesetzlich  gebotenen  Volksschuleinrichtungen  entsprechend
  den  örtlichen  Verhältnissen,  bestehen  in  den  meisten
deutschen  Staaten  keine  allgemeingültigen  Vorschriften.  Den
Gemeinden  wird  bei  der  Ausgestaltung  ihrer  Schulorganismen  verhältnismäßig
  große  Freiheit  gewährt.  Nur  in  Sachsen  verlangt  das
Schulgesetz,  daß  an  Orten,  in  welchen  die  Kinderzahl  hierzu  ausreicht
  und  die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  eine  gegliederte
Volksschule  eingerichtet  wird.

Über  die  Normalzahl  der  den  einzelnen  Klassen  zuzuweisenden
Schulkinder  bestehen  in  einigen  Staaten  gesetzliche  Vorschriften.
Diese  normalen  Klassenfrequenzen  sind:  für  Hamburg,  Lübeck  und
Waldeck  50  Kinder,  für  Bremen  50—60,  für  Sachsen,  Lübeck-Land
und  Meiningen  60,  für  Preußen  in  einklassigen  Schulen  80,  in

mehrklassigen  nicht  über  70,  in  Elsaß-Lothringen,  Hessen,  Reuß
j.  Linie  80.

„Die  Lehrgegenstände  der  Volksschulen  sind  im  allgemeinen  in  allen  Staaten
dieselben  wie  in  Preußen:  Religion,  Lesen,  Schreiben,  Rechnen,  Anfänge  der  Raumlehre,
Zeichnen,  Geschichte,  Geographie,  Naturkunde,  Gesang,  Turnen,  weibliche  Handarbeiten.
Nur  Mecklenburg-Schwerin  hat  auf  dem  Lande  für  Geschichte  und  Naturkunde  keine
besonderen  Stunden  angesetzt  und  betreibt  Deutsch  und  Geographie  nur  in  den  Domanialschulen
  (ursprünglich  landesherrlichen  Patronates).  Raumlehre  hat  neben  dem  Rechnen
keine  Stelle  in  Bayern,  wo  der  Unterricht  in  weiblichen  Handarbeiten  auch  nur  in  Unterfranken
  und  der  Oberpfalz  obligatorisch  ist.  Andererseits  hat  Braunschweig  neben
geordnetem  Religionsunterricht  noch  Bibelkunde  und  Religionsgeschichte  sowie  Weltgeschichte
  und  „die  Lehre  vom  menschlichen  Körper  und  der  menschlichen  Seele“,
Hamburg  außer  den  übrigen  Gegenständen  des  Volksschulunterrichts  Geometrie  und
Algebra,  Englisch  und  Französisch,  Physik  und  Chemie,  da  nur  bei  den  \WVenigstbemittelten
  die  Aneignung  fremder  Sprachen  als  entbehrlich  erachtet  wird.

Die  Volksschulen  sind  in  einzelnen  Staaten  ihrer  lehrplanmäßigen  Einrichtung  nach
in  verschiedene  Grade  geteilt;  so  bestehen  neben  den  „einfachen“  in  Sachsen  „mittlere“
und  „höhere“,  in  Baden,  Hessen,  Oldenburg  und  Anhalt  erweiterte  bezw.  „gehobene“,
die  nicht  nur  klassenmäßig,  sondern  auch  nach  ihren  Lehrzielen  (durch  Hinzunahme
fremder  Sprachen  usw.)  und  ihrer  Lernzeit  über  den  Rahmen  eigentlicher  Volksschulen
hinausgehen.“  ”)

Auch  das  Verhältnis  der  Volksschule  zu  der  Fortbildungsschule
ist  ein  Gebiet  der  Gesetzgebung.  Ein  Fortbildungszwang  besteht  nur
in  Bayern,  wo  die  Feiertagsschule  obligatorisch  ist.  Die  Regelung  des
Verhältnisses  zwischen  Kirche  und  Schule  spielt  in  den  Staaten  mit

*)  Petersilie  a.  a.  O0.  S.  128—129.  \gl.  auch  W.  Rein.  Encyklopädisches  Handbuch
  der  Pädagogik.  Bd.  VII  Langensalza  1899.  N.  1027  f.  —  Eine  neue  zweite  Ausgabe
  dieser  wertvollen  pädagogischen  Encyklopädie  ist  augenblicklich  im  F.rscheinen  begritien,
  der  erste  Band  (bis  „Degeneration“)  liegt  bereits  vor.

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