68  Volksschulwesen.

stark  konfessionell  gemischter  Bevölkerung  eine  bedeutende  Rolle.
Die  Simultanschule  ist  gesetzlich  in  Baden,  Hessen,  Weimar  und
Meiningen  eingeführt.  Die  Erteilung  des  Religionsunterrichts  und  die
Mitwirkung  der  Geistlichkeit  der  verschiedenen  Konfessionen  bei  der
Leitung  und  Beaufsichtigung  dieses  Unterrichtsgegenstandes  ist  in  den
meisten  Staaten  durch  Gesetze  geregelt.

Die  Ausbildung  der  Lehrer,  ihre  Anstellung,  Besoldung,
Pensionierung,  ihre  Disziplinarverhältnisse  sowie  die  Versorgung

  ihrer  Hinterbliebenen  sind  in  fast  allen  Staaten  gesetzlich
  geregelt.

Die  Voraussetzung  für  die  Anstellung  als  Lehrer  oder  Lehrerin
ist  überall  vollständige  und  planmäßige  Vorbildung  und  Ablegung
der  staatlicherseits  verordneten  Prüfungen.  Bei  Lehrern  verleiht  sonst
das  Bestehen  der  am  Schlusse  der  Seminarzeit  abzulegenden  ersten
Prüfung  (Entlassungsprüfung,  Seminarschlußprüfung  usw.)  das  Recht
zur  vorläufigen  (widerruflichen,  provisorischen  usw.)  Anstellung  im
Schulamte,  welche  in  Bayern  vier  Jahre,  in  Sachsen,  Württember:r
und  Hessen  zwei  Jahre,  in  Baden  drei  bis  sechs  Jahre  dauert.  In
Bayern  und  Hessen  ist  die  Ausbildung  auf  einem  staatlichen  Seminar
obligatorisch.  In  Sachsen  müssen  nicht  seminarisch  vorgebildete  Lehramtskandidaten
  mindestens  19  (Lehrerinnen  18)  Jahre  alt  sein,  wenn
sie  zur  ersten  Prüfung  zugelassen  werden  wollen.  Mitglieder  geistlicher
  Orden  sind  in  Baden  und  Hessen  vom  Lehramte  ausgeschlossen.
In  Bayern  müssen  Ordensschwestern,  um  zum  Lehramte  zugelassen
zu  werden,  die  zweite  (Befähigungs-)  Prüfung  ablegen.  Die  Lehrecrinnen
  müssen  in  der  Regel  unverheiratet  sein  und  während  der
Dauer  ihrer  Lehrtätigkeit  unverheiratet  bleiben.

Die  Pflichten  der  Lehrer  regeln  sich  im  allgemeinen  nach  den
für  Staatsbeamte  geltenden  Gesetzen,  da  die  Lehrer  zwar  in  der  Regel
nicht  als  Staatsdiener,  wohlaber  als  mittelbare  Staatsbeamte  angesehen
werden.  Hieraus  ergeben  sich  mancherlei  Beschränkungen  ihrer  staatsbürgerlichen
  Rechte;  so  dürfen  sie  Nebenbeschäftigungen  gegen  Entgeelt
  nicht  oder  nur  unter  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde  übernehmen,
  dürfen  nach  Reichsrecht  weder  zu  Schöffen  noch  zu  Geschworenen
  berufen  werden,  dürfen  hier  und  da  Ämter  (auch  unbesoldete)
  der  Selbstverwaltung  nicht  führen,  dürfen  nicht  Jagdpächter
im  Schulsprengel  (Bayern)  sein  u.  dergl.  m.  Dagegen  haben  sie  gewisse
  Rechte  auf  strafrechtlichen  Schutz,  auf  Schutz  bei  der  Zwangsvollstreckung
  usw.  und  vor  allem  in  den  meisten  Staaten  das  wichtige