Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulptlichten  und  Schullasten.  09

Recht  auf  den  Gehaltsbezug,  die  Pension  und  die  Versorgung  der
Witwen  und  Waisen*).

Die  Schulunterhaltungspflicht  liegt  für  die  Volksschule  in
allen  deutschen  Staaten  der  politischen  oder  einer  besonders  gebildeten
Schulgemeinde  ob.  Anteilweise  sind  auch  der  Staat,  in  wenigen
Bundesstaaten  auch  die  größeren  Kommunalverbände  an  der  Aufbringung
  beteiligt,  und  dieser  Verpflichtung  der  Gemeinden  entsprechen
bestimmte  Rechte;  nur  im  Herzogtum  Anhalt  ist  die  Volksschule  ausschließlich
  eine  staatliche  Anstalt.  Zu  den  Rechten  der  Gemeinde,
die  der  Aufbringung  der  Schullasten  gegenüberstehen,  gehört  die
Wahl  der  Lehrer  und  eine  gewisse  Mitwirkung  der  Gemeindekörperschaften
  durch  ihre  Schulvorstände,  Schulkommissionen  oder  Schuldeputationen
  bei  der  Anlage,  Einrichtung  und  Ausstattung  der  Volksschulen.
  Die  Stellung  dieser  Ortsschulbehörden  und  ihr  Verhältnis  zu
den  Organen  der  staatlichen  Aufsicht  sind  in  den  meisten  Staaten
gesetzlich  geregelt.  Es  ist  meist  Fürsorge  getroffen,  daß  in  den
Schulvorständen  auch  der  Lehrerstand  vertreten  ist.

An  der  Deckung  der  Schulunterhaltungskosten  ist  fast  in  allen
Staaten  der  Ertrag  des  Schulvermögens  beteiligt,  oft  auch  der
des  Kirchenvermögens.  „Örtliche  Stiftungen“,  „Ortsfonds“  (so  in
Baden),  „ILandabfindungen“  und  dergl.  werden  nach  den  Gesetzen
der  einzelnen  Staaten  überall  zunächst  zur  Deckung  der  Schulkosten
herangezogen;  in  einzelnen  Fällen  ist  sogar  Vorsorge  getroffen,  daß
die  Bestandteile  eines  vorhandenen  Schulvermögens  planmäßig  vermehrt,
  oder  daß  ein  solches  neu  begründet  werde.

Ein  anderer  Teil  des  Bedarfes  wird  aus  dem  Schulgelde  gedeckt.
  \Wie  in  Preußen,  so  ist  dessen  Erhebung  neuerdings  in  einigen
anderen  Staaten  des  Reiches  eingeschränkt  worden;  viele  haben  das
Schulgeld  aber  beibehalten.  So  ist  es  in  Sachsen  eine  gesetzliche
Einrichtung  und  darf  von  den  Gemeinden  nicht  abgeschafft  werden,
ist  vielmehr  als  Deckungsmittel  der  Schulunterhaltungskosten  in  die
erste  Stelle  gerückt.  In  Württemberg  muß  es  erhoben  werden,  sobald
  der  Fall  des  „Gemeindeschadens“  eintritt,  d.  h.  sobald  Umlagen
zur  Deckung  des  Schulbedarfs  notwendig  werden.  Das  Schulgeld
wird  in  der  Regel  zur  Gemeinde-,  zuweilen  auch  zur  Staatskasse  erhoben;
  in  Bayern  und  Elsaß-Lothringen  gebührt  es  aber  dem  Lehrer;
in  Baden  erhält  der  Lehrer  ein  bestimmtes  Aversum,  welches  alle
drei  Jahre  festgesetzt  wird  und  unter  einen  Mindestbetrag  nicht

®)  Vergl.  Petersilie  a.a.0.  S.  132.