70  Volksschulwesen.

hinabsinken  soll.  Das  Schulgeld  ist  in  Bayern  auch  für  Kinder,  welche
die  Schule  nicht  besuchen  und  privatim  unterrichtet  werden,  zu  zahlen;
ebenso  kann  in  Sachsen  durch  die  Lokalschulordnungen  bestimmt
werden,  daß  auch  Kinder,  welche  die  Ortsschule  nicht  besuchen,  zur
Schulgeldzahlung  bis  zur  Hälfte  des  ortsüblichen  Schulgeldsatzes  herangezogen
  werden.

Die  Schulaufsicht  liegt  in  Deutschland  grundsätzlich  in  den
Händen  des  Staates.  Keines  der  neueren  Schulgesetze  kennt  eine
andere  als  die  staatliche  Schulaufsicht,  allerdings  wird  dieselbe  in
ihren  niederen  Instanzen  meistens  durch  Geistliche  ausgeübt.  Eine
fachmännische  Aufsicht  durch  solche  Persönlichkeiten,  welche  aus
dem  Stande  der  Volksschullehrer  selbst  hervorgegangen  sind,  ist  zur
Zeit  nur  in  seltenen  Fällen  vorhanden.  Die  Ausübung  der  staatlichen
Schulaufsicht  durch  Geistliche  ist  vorerst  in  Baden,  Hessen,
Weimar,  Gotha,  Koburg,  Meiningen,  Anhalt,  Reuß  j.  L.,  Hamburg,
Lübeck,  Bremen  beseitigt  worden.  In  andern  Staaten  wird  außer  der
Ortsschulaufsicht  auch  die  Kreisschulaufsicht  in  der  Mehrzahl  der
Fälle  nebenamtlich  durch  Geistliche  ausgeübt.

Die  staatlichen  Instanzen  der  Aufsicht  über  die  Volksschule
  sind,  wenn  auch  die  Namen  der  Behörden  in  den  einzelnen
Staaten  verschieden  sind,  der  Ortsschulinspektor,  der  Kreis-  oder
Bezirksschulinspektor  und  die  Provinzialbehörde,  über  welcher
dann  das  Unterrichtsministerium  steht.  In  kleineren  Staaten  kommt
die  Provinzialbehörde  in  Wegfall.

Auch  gewisse  Nebenbeschäftigungen  der  Lehrpersonen,  besonders
  der  mit  dem  Schulamte  von  Alters  her  verbundene  niedere
Kirchendienst  (Küsterdienst)  der  Volksschullehrer,  hat  zu  gesetzlichen
  Maßnahmen  Anlaß  gegeben,  und  ebenso  ist  das  Privatschulwesen
  vielfach  Gegenstand  der  Gesetzgebung  geworden.

Die  wichtigsten  auf  das  Volksschulwesen  in  den
deutschen  Staaten  bezüglichen  Gesetze  sind  in  folgender  Übersicht
  verzeichnet:

I.  Preußen.  Wie  schon  angedeutet,  besitzt  das  Königreich
Preußen  z.  Z.  kein  einheitliches  Schulgesetz,  auch  die  Verhältnisse  der
Volksschule  sind  nur  zum  Teil  gesetzlich  geregelt.  Die  zahlreichen
Versuche,  diese  Aufgabe  zu  lösen,  die  Entwürfe  des  Staatsrats  Süvern
vom  Jahre  1819,  des  Kultusministers  v.  Ladenberg  vom  Jahre  1849,
der  Minister  v.  Bethmann-Hollweg  von  1802,  v.  Mühler  1869,  v.  Goßler
18%,  Graf  v.  Zedlitz  1891/92  haben  sämtlich  Gesetzeskraft  nicht  erhalten.
  Dagegen  sind  in  Preußen  wichtige  Spezialgebiete  des  Volks-