Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  7

schulwesens  gesetzlich  geregelt.  Von  diesen  Schulgesetzen  beziehen
sich  jene,  welche  vor  dem  Jahre  1866  zustande  gekommen  sind,
der  Mehrzahl  nach  nur  auf  einzelne  Teile  der  Monarchie  und  sind,
wie  das  nicht  anders  geschehen  konnte,  in  einzelnen  Bestimmungen
bereits  außer  Kraft  getreten.  In  den  neueren  Provinzen  sind  vielfach
diejenigen  Schulgesetze  noch  in  Geltung,  welche  vor  der  Einverleibung
derselben  in  den  preußischen  Staat  zu  Recht  bestanden;  das  gilt  beispielsweise
  für  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Nassau.

Durch  die  preußische  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850
Art.  20—26  wurden  gewisse  Grundlinien  für  die  Regelung  des  gesamten
  preußischen  Schulwesens  gezogen.  Diese  Grundlinien  sollten
allerdings  nach  Art.  26  durch  einen  weiteren  Akt  der  Gesetzgebung,
durch  ein  Schulgesetz,  näher  ausgeführt  und  erläutert  werden,  aber
dieses  Schulgesetz  ist  bisher  noch  nicht  zustande  gekommen.

Aus  der  Zeit  vor  1866  sind  folgende  Gesetze  noch  heute
von  Wichtigkeit:

A.  Ältere,  nur  für  einzelne  Landesteile  gültige  Gesetze:
1.  Das  allgemeine  Landrecht  von  1794  Teil  II  Titel  XII  (gültig  für  die  alten
Provinzen  (bezw.  Ost-  und  Westpreußen,  vergl.  auch  Zifler  3).

2.  Katholische  Schulreglements  für  Schlesien  vom  3.  November  1765  unıl
18.  Mai  1801.

3.  Schulordnung  für  die  Provinz  Preußen  1(Ost-  und  Westpreußen)  vom
11.  Dezember  1845.

4.  Regulativ  für  Neuvorpommern  (Regierungsbezirk  Stralsund)  vom  29.  August  1831.

5.  Allgemeine  Schulordnung  für  die  Herzogtümer  Schleswig  und  Holstein  vom
24.  August  1814.

6.  Volksschulgesetz  für  Hannover  vom  26.  Mai  1845  (Zusätze  vom  14.  Oktober
1848,  5.  November  1850  und  9.  Oktober  1864).

7.  Nassauisches  Schuledikt  vom  24.  März  1817.

8.  Hlessen-Homburgisches  Edikt  vom  9.  Oktober  1838.

9.  u.  10.  Hohenzollernsche  Schulordnungen  für  Sigmaringen  vom  8.  November  1809,

für  Hechingen  vom  1.  Juni  1833.

B.  Die  Preußische  Verfassung  vom  31.  Januar  1850  Artikel  20—26.
C.  Neuere,  für  das  ganze  Staatsgebiet  gültige  Gesetze:

1.  Schulaufsichtsgesetz  vom  11.  März  1872.

2.  Gesetz,  betreffend  die  Pensionierung  der  Lehrer  und  I.ehrerinnen  an  den
öffentlichen  Volksschulen  vom  6.  Juli  1888.

3.  (sesetz  über  Ruhegehaltskassen  für  Lehrkräfte  öflentlicher  Volksschulen  vom
23.  Juli  1893.

4.  Gesetz,  betreffend  das  Ruhegehalt  der  Lehrer  an  den  öffentlichen  nichtstaatlichen
  mittleren  Schulen  und  die  Fürsorge  für  ihre  Hlinterbliebenen  vom
11.  Juni  1894.

5,  (jesetz,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  I.ehrerinnen  an  den
öflentlichen  Volksschulen  vom  3.  März  1897.

6.  Gesetz,  betrefiend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  l.ehrer  an
öffentlichen  Volksschulen  vom  4.  Dezember  189.