12  Volksschulwesen.

Auf  die  Schulunterhaltungspflicht  beziehen  sich:

7.  Gesetz,  betreflend  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883.

8.  Gesetz,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  (Zuständigkeitsgesetz)
  vom  1.  August  1883.

9,  Gesetz,  betrefliend  die  Feststellung  der  Anforderungen  für  die  Volksschulen  vom
26.  Mai  1887.

10.  Gesetz,  beireflend  die  Erleichterung  der  Volksschullasten  vom  14.  Juni  1888
und  Ergänzungen  dazu  vom  31.  Mai  1889.

Aus  diesen  Gesetzen  sind  nur  noch  die  Bestimmungen  über  den

Wegfall  des  Schulgeldes  und  die  zulässigen  Ausnahmen  davon  in  Kratt.

In  indirekter  Beziehung  zur  Schule  stehen:
11.  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger  vom  2.  Juli  1900
12.  das  Reichsgesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  von
3.  März  1903.

II.  Bayern.  Auch  in  Bayern  fehlt  es  an  einem  einheitlichen
Volksschulgesetz,  auch  hier  gelangte  ein  dem  Landtage  am  31.  Oktober
1867  vorgelegter  Gesetzentwurf  nicht  zur  Annahme.  Nur  wenige
Partien  des  bayerischen  Volksschulwesens  sind  durch  Spezialgesetze
geregelt,  im  übrigen  gelten  landesherrliche  Verordnungen,  Ministerialund
  Regierungserlasse.  Nur  für  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer
ist  durch  das  Schuldotationsgesetz  vom  10.  November  1861  eine
Grundlage  geschaffen  worden.  Dasselbe  Gebiet  ist  neuerdings  durch
das  Schulbedarfsgesetz  vom  28.  Juli  1902  von  neuem  geregelt  worden.

III.  Württemberg.  Das  württembergische  Volksschulgesetz
vom  29.  September  1836  ordnet  sämtliche  Verhältnisse  der  Volksschule.
  Dasselbe  hat  aber  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts  wesentliche
Abänderungen  durch  die  Gesetze  vom  6.  November  1858,  vom
25.  Mai  1865,  vom  18.  April  1872  u.  a.  m.  erfahren.  Besondere
Gebiete  regeln  die  Gesetze  vom  30.  Dezember  1877,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Volksschullehrer,  vom  13.  Juni  1891,  betreffend
die  Ortsschulbehörde,  vom  31.  Juli  1899,  betreffend  die  Einkommensverhältnisse
  der  Volksschullehrer,  die  Trennung  des  Mesnerdienstes

vom  Schulamte  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen  an  den
Volksschulen.

IV.  Sachsen.  Das  sächsische  Volksschulrecht  wurde  zum  erstenmal
  durch  das  Gesetz  vom  6.  Juni  1835  geregelt,  das  gegenwärtig
gültige  Schulgesetz  geht  aber  auf  das  Jahr  1873  zurück  (20.  April‘.

Neben  diesem  allgemeinen  Schulgesetze  haben  noch
heute  Gültigkeit:

1.  Gesetze,  die  (sehaltsverhältnisse  der  IT.ehrer  an  den  Volksschulen  betreflend,
vom  4.  Mai  1892  und  vom  17.  Juni  1898.