14  Volksschulwesen.

9.  Sachsen-Altenburg:  Schulgesetz  vom  12.  Februar  1889.

10.  Reuß  ältere  L.inie:  Schulgesetz  vom  4.  Dezember  1874.

11.  Reuß  jüngere  l.inie:  Schulgesetz  vom  4.  November  1870  und  31.  Juli  1900.

12.  Schwarzburg-Sondershausen:  Gesetz  über  das  Volksschulwesen  vom
6.  Mai  1852.

13.  Schwarzburg-Rudolstadt:  Gesetz  über  das  Volksschulwesen  vom
22.  März  1861.

14.  Lippe:  Volksschulgesetz  vom  14.  Juni  1885.

15.  Schaumburg-L.ippe:  Gesetz  über  das  Volksschulwesen  vom  4.  Marz  1875.

16.  Waldeck:  Schulgesetz  vom  1.  Oktober  1846  und  Schulordnung  vom
9.  Juli  1858.

17.  Hamburg  ıfreie  Stadt):  Gesetz,  betreflend  das  Unterrichtswesen,  vom
11.  November  1870,  nebst  Zusätzen  vom  11.  Februar  1874  und  Abüänderungen
vom  8.  November  1876  und  vom  22.  Juni  1894.

18.  Bremen  (freie  Stadt):  (Gsesetz,  betreffend  die  I.ehrerprüfungen,  vom

4.  Juli  1893.
19.  Lübeck  (freie  Stadt):  Unterrichtsgesetz  vom  20.  Oktober  1885.
20.  Elsaß-Lothringen:  Gesetz,  betrefiend  das   Unterrichtswesen,  vom

12.  Februar  1873.
,  Die  Schulbehörden.

Über  die  Staats-  und  Gemeinde-Behörden,  denen  die  Aufsicht
und  Verwaltung  der  Volksschulen  in  Deutschland  obliegen,  ist  bereits
an  einer  früheren  Stelle  gesprochen  worden.  Wie  sich  diese  Verhältnisse
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  historisch  entwickelt  haben,
kann  hier  natürlich  nicht  erschöpfend  dargestellt  werden;  es  mag
genügen,  wenn  wir  den  Leser  einen  Blick  in  die  wichtigsten  Bestimmungen
  über  die  Schulaufsicht  in  Preußen  und  einigen  anderen
größeren  deutschen  Staaten  werfen  lassen.

I.  Preußen.  Die  Artikel  23  und  24  der  Preußischen  Verfassungs-Urkunde
  vom  31.  Januar  1850  lauten:

„Alle  öffentlichen  und  Privatunterrichts-  und  Erziehungsanstalten
stehen  unter  der  Aufsicht  vom  Staate  ernannter  Behörden.  Die
öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdiener.

Bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen  sind  die
konfessionellen  Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen.  Den
religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule  leiten  die  betreffenden
Religionsgesellschaften.

Die  Leitung  der  äußeren  Angelegenheiten  der  Volksschule  steht
der  Gemeinde  zu.  Der  Staat  stellt  unter  gesetzlich  geordneter  Beteiligung
  der  Gemeinden  aus  der  Zahl  der  Befähigten  die  Lehrer  der
öffentlichen  Volksschulen  an.“

Das  Gesetz  vom  11.  März  1872,  betreffend  die  Beaufsichtigung
des  Unterrichts-  und  Erziehungswesens,  fügt  in  %  1—3  hinzu: