Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulptlichten  und  Schullasten.  73

„Unter  Aufhebung  aller  in  einzelnen  Landesteilen  entgegenstehenden
  Bestimmungen  steht  die  Aufsicht  über  alle  öffentlichen  und
Privatunterrichts-  und  Erziehungsanstalten  dem  Staate  zu.

Demgemäß  handeln  alle  mit  dieser  Aufsicht  betrauten  Behörden
und  Beamten  im  Auftrage  des  Staates.

Die  Ernennung  der  Lokal-  und  Kreisschulinspektoren  und  die
‚Abgrenzung  ihrer  Aufsichtsbezirke  gebührt  dem  Staate  allein.

Der  vom  Staate  den  Inspektoren  der  Volksschule  erteilte  Auftrag
ist,  sofern  sie  dies  Amt  als  Neben-  oder  Ehrenamt  verwalten,  jederzeit
  widerruflich.

Alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Unberührt  durch  dieses  Gesetz  bleibt  die  den  Gemeinden  und
deren  Organen  zustehende  Teilnahme  an  der  Schulaufsicht,  sowie  der
Artikel  24  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.“

Das  heutige  Ministerium  der  geistlichen,  Uhnterrichts-  und
Medizinalangelegenheiten,  welchem  in  Preußen  auch  das  gesamte
Volksschulwesen  untersteht,  ist  im  Jahre  1817  von  dem  Ministerium
des  Innern  abgezweigt  worden.  Nach  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  13.  Mai  1867  umfaßt  die  Kompetenz  des  preußischen  Kultusministers
  für  das  ganze  Gebiet  der  Monarchie:  das  Prüfungswesen  an
Schulen  jeden  Grades  einschließlich  der  Universitäten,  die  Feststellung
  der  an  Prüfungen  geknüpften  Berechtigungen,  die  Normierung
der  Lehrerbesoldungen  und  des  Schulgeldes,  die  Feststellung  der
Lehrpläne  für  Schulen  jeden  Grades  einschließlich  der  Schullehrerseminare,
  die  Pensionierung  und  Emeritierung  der  Lehrer  u.  a.

Seit  1882  besteht  im  preußischen  Kultusministerium  eine  besondere
  Abteilung  für  die  Uhnterrichtsangelegenheiten  des  niederen
Schulwesens  (der  Volksschule)  einschließlich  der  Lehrerseminare,
des  Unterrichts  für  Nichtvollsinnige,  des  Mädchenschulwesens  und
des  Turnunterrichts.

Dem  Ministerium  sind  die  Provinzialschulkollegien  unterstellt.
Zu  ihrer  Kompetenz  gehören  die  Gelehrtenschulen  und  die  Lehrerseminare
  der  ganzen  Provinz  (in  Berlin  auch  das  Volksschulwesen).
Die  Volksschulen  werden  gewöhnlich  durch  die  Abteilungen  für
Kirchen-  und  Schulwesen.  an  den  Regierungen  der  einzelnen  Resierungsbezirke
  beaufsichtigt.

Für  die  Amtsbefugnisse  der  Provinzialschulkoliegien  ist  die
Dienstinstruktion  für  die  Konsistorien  vom  23.  Oktober  1817  noch  heute
maßgebend,  für  die  Abteilungen  für  Kirchen-  und  Schulwesen  der