76  Volksschulwesen.

Bezirksregierungen  die  Geschäftsinstruktion  für  die  Regierungen  von
demselben  Datum.

Zur  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechtes  über  die  Volksschule  bedient
  sich  die  Regierung  der  Kreisschulinspektoren.

Ihre  Amtspflichten  sind  von  verschiedenen  Provinzial-  und  Bezirksregierungen
  zu  Dienstanweisungen  zusammengefaßt  worden.  Sie
haben  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  inbetreff  der  ihnen  unterstellten
Schulen  ergangenen  Gesetze  und  Verordnungen  zur  Ausführung
kommen.  Sie  haben  sich  von  dem  Zustande  der  Schulen  ihres  Amtskreises
  in  beständiger  und  genauer  Kenntnis  zu  erhalten,  auf  deren
gedeihliche  Förderung  nach  besten  Kräften  hinzuwirken  und,  wenn
sie  auf  Schäden  und  Mängel  stoßen,  nach  Maßgabe  der  bestehenden
Bestimmungen  dieselben  selbst  zu  beseitigen  oder  die  erforderlichen
Anträge  bei  der  vorgesetzten  Behörde  zu  stellen.  Bezüglich  ihrer
Wahrnehmungen  auf  dem  äußeren  Schulgebiete  haben  sie  geeignete
Anträge  an  den  zuständigen  Landrat  zu  richten.  Sie  haben  auch
das  amtliche  und  außeramtliche  Verhalten  der  ihnen  unterstellten
Lehrer  und  Lehrerinnen  zu  überwachen.  Sie  sind  berechtigt,  denselben
  Warnungen  und  Verweise  zu  erteilen;  wo  das  aber  nicht  ausreichend
  erscheint,  sind  sie  verpflichtet,  den  Sachverhalt  der  Königlichen
  Regierung  vorzutragen.  Ihre  Aufsicht  erstreckt  sich  auch  auf
die  amtliche  Wirksamkeit  der  Ortsschulinspektoren;  es  steht  ihnen
die  Befugnis  zu,  denselben  Anweisungen  zu  erteilen  und  Vorhaltungen
zu  machen.

Die  Kreisschulinspektoren  sind  nur  zum  kleineren  Teile  Staatsbeamte
  im  Hauptamte;  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  werden  die
Funktionen  des  Kreisschulinspektors  in  Preußen  nebenamtlich  durch
Geistliche  versehen,  in  vereinzelten  Fällen  sind  auch  Stadtschulräte,
Stadtschulinspektoren,  Magistrate,  Stadtschuldeputationen  u.  a.  widerruflich
  mit  der  Kreisschulaufsicht  beauftragt.

Der  Kreisschulinspektor  ist  der  nächste  Vorgesetzte  des  Ortsschulinspektors.
  Diese  letztere  Stellung  wird  in  Preußen  gewöhnlich
von  Geistlichen  für  ihren  Amtsbezirk  oder  von  Rektoren  für  ihre
Schule  ausgeübt.

Der  Ortsschulinspektor  ist  der  nächste  Vorgesetzte  des  Lehrers,
wo  nicht  Rektoren  mit  voller  Rektoratsbefugnis  bestellt  sind,  für  welchen
Fall  besondere  Bestimmungen  gelten.

Die  Pflicht  des  Ortsschulinspektors  besteht  im  allgemeinen
darin,  dafs  er  die  Beobachtung  aller  auf  die  Volksschule  überhaupt