Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  177

und  die  besondere  Schule  bezüglichen  höheren  Orts  erlassenen  Bestimmungen
  überwacht.

Die  Organe  der  Gemeinde,  welchen  eine  Mitwirkung  an  der
Verwaltung  des  Volksschulwesens  zusteht,  sind  in  Preußen  die  Schuldeputationen
  und  Schulvorstände.

Für  die  Zusammensetzung  und  die  Befugnisse  der  Schuldeputationen
  ist  die  Instruktion  für  die  städtischen  Schuldeputationen  vom

26.  Juni  1811  grundlegend.  Über  die  Zusammensetzung  bestimmt
“2  dieser  Instruktion:

„Die  Schuldeputationen  sollen  nach  Maßgabe  der  Größe  der
Städte  und  ihres  Schulwesens  bestehen  aus  1.  einem  bis  höchstens
drei  Mitgliedern  des  Magistrats,  2.  ebensoviel  Deputierten  des  Stadtverordnetenkollegii,
  3.  einer  gleichen  Anzahl  des  Schul-  und  Erziehungswesens
  kundiger  Männer  und  4.  einem  besonderen  Vertreter  derjenigen
  Schulen,  welche,  ungeachtet  sie  nicht  städtischen  Patronats
sind,  den  Schuldeputationen  werden  untergeordnet  werden.  Außerdem
  sollen  in  den  größeren  Städten  die  Superintendenten,  inwiefern
sie  nicht  schon  zu  ordentlichen  Mitgliedern  der  Schuldeputationen
gewählt  sind,  das  Recht  haben,  in  denselben  die  Schulangelegenheiten

ihrer  resp.  Diözesen  vorzutragen  und  darüber  ihre  Stimme  abzugeben.“


Der  Wirkungskreis  der  Schuldeputationen  sowie  das  von  ihnen
auszuübende  Aufsichtsrecht  wird  durch  die  $$  10—21  näher  umschrieben.
  Die  wichtigsten  Bestimmungen  daraus  sind  folgende:

10.  Der  Wirkungskreis  der  städtischen  Schuldeputationen  dehnt  sich  zunächst  auf
‚amtliche  I,ehr-  und  Erziehungsanstalten  innerhalb  der  Städte  und  deren  Vorstädte  aus,
welche  städtischen  Patronats  sind,  ohne  Unterschied  der  Konfessionen  und  der  verchiedenen
  Arten  und  Grade  der  Schulen.  Die  städtischen  Waisenhäuser,  Armen-  und
milden  Stiftungsschulen  sind  mit  darunter  begriffen,  und  nur  in  Ansehung  der  Verwaltung
konkurriert  bei  ihnen  die  Armendirektion.

Ferner  werden  sämtliche  Elementarschulen  in  den  Städten,  welche  nicht  städtischen
Patronats  sind,  und  zwar  die  königlichen  ganz  uneingeschränkt,  die  übrigen  mit  Vorbehalt
der  Lehrerwahlen  und  der  Vermögensverwaltung  für  die  Patrone,  den  städtischen  Schuldeputationen
  untergeordnet,  imgleichen  die  Schulen  der  jüdischen  Gemeinden.

Über  alle  Privatschulen  und  Institute  führen  unter  der  l«itung  der  Regierung  (die
Schuldeputationen  die  Aufsicht,  welche  der  Staat  in  Ansehung  derselben  ausübt.

11.  Das  den  Schuldeputationen  zugestandene  Recht  der  Aufsicht  erstreckt  sich
dahin,  daß  sie  auf  genaue  Befolgung  der  (resetze  und  Anordnungen  des  Staats  in  Ansehung
  des  ihnen  untergebenen  Schulwesens  halten,  auf  die  zweckmäßigste  und  den
lokalverhältnissen  angemessenste  Art  sie  auszuführen  suchen,  darauf  sehen,  daß  das
Personal  derer,  die  am  Schulwesen  arbeiten,  seine  Pflicht  tue,  und  es  dazu  anhalten,  daß
sie  das  Streben  zum  Bessern  in  demselben  anzufachen,  endlich  daß  sie  regelmäßigen  und
ordentlichen  Schulbesuch  sämtlicher  schulfähigen  Kinder  des  Orts  zu  bewirken  und  zu
befördern  suchen.