78  Volksschulwesen.

12.  Sie  haben  deswegen  nicht  nur  die  Befugnis,  den  Prüfungen  und  Zensuren
der  Schulen  beizuwohnen,  sondern  sind  auch  verpflichtet,  diese  von  Zeit  zu  Zeit  außerordentlich
  zu  besuchen  und  sich  aufs  genaueste  in  ununterbrochener  Kenntnis  ihres
ganzen  inneren  und  äußeren  Zustandes  zu  erhalten.  Vorzüglich  liegt  dies  den  sachkundigen
  Mitgliedern  der  Deputation  ob.

In  Beziehung  auf  die  Rektoren  der  größeren  Schulen  müssen  aber  die  Deputationen
den  Gesichtspunkt  fassen,  daß  diesen  innerhalb  des  durch  die  Gesetze  und  Vorschriften
des  Staates  gezogenen  oder  noch  zu  bestimmenden  Geschäftskreises  die  freieste  Wirksamkeit
  zu  lassen  sei.  Obwohl  sie  daher  berechtigt  sind,  denselben  über  Gegenstände  der
Schuleinrichtung  und  Verwaltung,  worin  Verbesserungen  möglich  oder  nötig  sind,  Vorstellungen
  zu  machen,  auch  erforderlichenfalls  sie  dazu  sowie  überhaupt  zu  ihrer  Pflicht
ernstlich  zu  ermuntern,  so  haben  sie  sich  doch  einer  positiven  Einmischung  in  ihren
amtlichen  Wirkungskreis  gänzlich  zu  enthalten.

16.  Ebenso  sehr  aber  wie  auf  die  Tätigkeit  der  Schuldeputationen  in  der  Aufsicht
über  das  Schulwesen  wird  auf  ihren  Eifer  in  der  Fürsorge  für  dasselbe,  um  es  in  guten
Zustand  zu  bringen  und  darin  zu  erhalten,  gerechnet.  Sie  haben  daher  dafür  zu  sorgen,
daß  jeder  Ort  die  seiner  Bevölkerung  und  seiner  Bedeutsamkeit  angemessene  Anzahl  und
Art  von  Schulen  erhalte,  daß  das  Vermögen,  die  (sebäude  und  sonstigen  Pertinenzien
der  Schulen  ungeschmälert  in  guter  Verfassung  und  möglichst  geschont  bleiben,  auch  daß
sie  nach  den  Bedürfnissen  vermehrt,  verbessert,  zweckmäßiger  eingerichtet  und  verwaltet
werden.  Nach  den  Bedürfnissen  der  Schulen  in  Ansehung  des  Unterrichts  und  seiner
Hilfsmittel  haben  sie  sich  sorgfültig  zu  erkundigen  und,  so  oft  sie  dergleichen  wahrnehmen
  oder  sie  ihnen  angezeigt  werden,  ihnen  nach  Möglichkeit  entweder  selbst  abzuhelfen
  oder  den  kompetenten  Behörden  darüber  Anträge  zu  machen.  Das  Ansehen  der
Schulen  und  ihrer  lehrer  haben  sie  aufrecht  zu  erhalten  und  dahin  zu  streben,  daß  diesen
durch  eine  sorgenfreie  lage  die  zur  Frfüllung  ihres  verdienstlichen  und  schweren
Berufes  nötige  Heiterkeit  und  Muße  erhalten.  werde.  Das  Interesse  ihrer  Mitbürger  für
das  Schulwesen  sollen  sie  zu  beleben  und  dasselbe  zu  einem  der  wichtigsten  Gegenstände
ihrer  Aufmerksamkeit  und  Pflege  zu  machen  sich  bemühen.

20.  Die  I,ehrerwahlen  bleiben  bei  den  Schulen,  die  rein  städtischen  Patronats
sind,  noch  bei  den  Magistraten,  nur  daß  das  Gutachten  der  sachverständigen  Mitglieder
der  Schuldeputation  jedesmal  eingezogen  werden  muß.

21.  Die  Verhältnisse  der  Mitglieder  der  Schuldeputation  untereinander  bestimmen
sich  nach  $  176  der  Städteordnung.  Sie  halten  ihre  ordentlichen  Zusammenkünfte  alle
vierzehn  Tage  auf  dem  Rathause  jedes  Orts.  Außerdem  aber  versammeln  sie  sich,  so  oft
es  nötig  ist.

Es  steht  ihnen  frei,  Geistliche  oder  andere  sachverständige  Männer  außer  den
Deputationen  in  vorkommenden  Fällen  zuzuziehen,  auch  bei  außerordentlichen  Veranlassungen
  größere  Versammlungen  der  Prediger,  I.chrer  oder  Schulvorsteher  eines  Ortes
zu  veranstalten.

Durch  spätere  Ministerialerlasse  und  Instruktionen  sind  diese
Funktionen  der  städtischen  Schuldeputationen  näher  umschrieben  und
insbesondere  gegenüber  den  Rechten  der  anderen  staatlichen  Aufsichtsbeamten,
  wie  der  Regierung,  des  l.andrats,  der  Kreis-  und  Ortsschulinspektoren,
  abgegrenzt  worden.

Den  Schuldeputationen  der  größeren  Städte  entsprechen  in
ihren  Funktionen  auf  dem  Lande  die  Schulvorstände.  Der  Vorstand
setzt  sich,  wofern  die  Schule  nicht  königlichen  Patronats  ist,  aus
ihrem  Patron,  immer  aber  aus  dem  Prediger  und  nach  Verhältnis