Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  ri)

der  Schulsozietät  aus  2—4  Familienvätern  zusammen,  unter  denen,
wo  es  angeht,  der  Schulze  des  Ortes  sein  muß.  Ist  die  Schule
königlichen  Patronats,  so  bedarf  es  in  dem  Vorstande  keines  Vertreters
  des  Patrons.  Der  Prediger,  als  Lokalschulinspektor,  soll  vornehmlich
  für  das  Innere  des  Schulwesens  Sorge  tragen,  die  übrigen
Vorstandsmitglieder  für  das  Äußere  (Rundverfügung  des  Unterrichtsministers
  vom  28.  Oktober  1812).

In  neuerer  Zeit  hat  der  Minister  in  mehreren  Erlassen  an  die
Regierungen  die  Aufnahme  eines  Rektors  oder  Lehrers  in  die  Schuldeputationen
  und  Schulvorstände  als  erwünscht  bezeichnet.  Bemerkenswert
  ist  besonders  der  Erlaß  vom  22.  Februar  1%02,  aus  dem  folgende
Bestimmungen  hier  eine  Stelle  finden  mögen:

„Ich  mache  es  den  Regierungen  wiederholt  zur  Pflicht,  dahin  zu  wirken  und
jedenfalls  überall  da,  wo  gesetzliche  Bestimmungen  nicht  entgegenstehen,  Maßregeln  zu
treffen,  daß  die  Teilnahme  der  Lehrerschaft  an  der  Verwaltung  der  Schule  gesichert
wird.  Wenn  nur  ein  Lehrer  vorhanden  ist,  wird  dieser,  vorausgesetzt,  daß  er  endgiltig
angestellt  ist,  dem  Schulvorstande  als  Mitglied  beizutreten  haben  .  .  .  Sind  mehrere  Lehrer
vorhanden,  so  wird  die  Bestimmung  darüber,  welcher  Lehrer  dem  Schulvorstande  beizutreten
  hat,  den  Regierungen  vorzubehalten  sein.  In  der  Regel  ist  der  erste  oder  älteste
l«hrer  hierfür  in  Aussicht  zu  nehmen.

Durch  den  Hinzutritt  eines  Lehrers  in  den  Schulvorstand  soll  indes  nicht  ein
Übergewicht  der  amtlichen  Vertreter  gegenüber  den  Gemeindevertretern  herbeigeführt
werden.  Es  würde  sonach  keine  Bedenken  finden,  daß  gegebenenfalls  die  Zahl  der  zu
wählenden  Gemeindevertreter,  soweit  erforderlich,  vermehrt  wird.

Die  Teilnahme  der  lehrer  an  den  Beratungen  und  Entscheidungen  der  Schulvorstände
  wird  in  allen  Fällen  ausgeschlossen  sein,  in  denen  es  sich  um  ihre  rein  persönlichen
  Angelegenheiten  handelt.“

ü.  Bayern.  Für  die  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Volksschulwesens
  besteht  in  Bayern  folgender  Schulbehörden  -Organismus:

„1.  Die  nächste  Aufsicht  über  die  Schulen  der  einzelnen  Schulsprengel
  führen  in  den  einem  Bezirksamte  untergeordneten  (mittelbaren)
  Gemeinden  als  Ortsschulbehörden  die  Lokalschulinspektionen
im  rechtsrheinischen  Bayern,  die  Ortsschulkommissionen  in  der  Pfalz;
in  den  unmittelbaren  Städten  rechts  des  Rheins  führen  die  Stadtbezirksschulinspektionen
  die  Aufsicht  über  die  Schulen  der  einzelnen
Schulbezirke  des  Stadtschulsprengels.

2.  Über  den  Lokalschulinspektionen  und  Ortsschulkommissionen
stehen  als  Distriktsschulbehörden  die  Distriktsschulinspektionen,  welche
gemeinsam  mit  den  einschlägigen  Bezirksämtern  die  Aufsicht  über
die  zu  einem  Schuldistrikt  vereinigten  Schulen  führen.  Über  den
Stadtbezirksschulinspektionen  rechts  des  Rheins  stehen  in  gleicher
Weise  die  Stadtschulkommissionen,  von  denen  ein  Mlitglied  Stadtschulreferent

  ist.