80  Volksschulwesen.

3.  Die  Oberleitung  der  sämtlichen  Schulen  eines  Kreises  kommt
der  Kreisregierung  zu,  welche  einen  eigenen  Kreisschulreferenten  und
einen  oder  mehrere  Kreisschulinspektoren  hat  und  in  gewissen  Schulangelegenheiten
  durch  das  Kreisscholarchat  unterstützt  wird.

4.  Die  oberste  Leitung  des  Schulwesens  im  ganzen  Königreiche
führt  das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulanvelegenheiten,
  bei  welchem  ein  besonderer  Referent  für  das  Volksschulwesen
  aufgestellt  ist.

Inbezug  auf  die  religiöse  Aufgabe  der  Volksschulen  kommt  den
kirchlichen  Behörden  die  Aufsicht  und  Leitung  zu.“  *)

Das  erwähnte  Kreisscholarchat  besteht  aus  4  Kreisscholarchen
und  2  Ersatzmännern.  Dieselben  werden  aus  den  in  der  Kreishauptstadt
  oder  in  deren  nächster  Nähe  wohnenden  Rektoren,  Professoren,
Distrikts-  und  Lokalschulinspektoren  und  sonstigen  durch  Kenntnisse,
Grundsätze  und  Moralität  ausgezeichneten  Pädagogen  von  dem
Regierungspräsidenten  vorgeschlagen;  vom  Staatsministerium  wird  bei
dem  Könige  ihre  Ernennung  beantragt,  und  sie  versehen  ihre  Funktion
unentgeltlich  und  widerruflich.  Sie  haben  den  Sitzungen  der  Kreisregierung
  über  prinzipielle  Fragen  des  öffentlichen  Unterrichts  mit  kollegialer
  Stimme  beizuwohnen  und  als  eigenes  Komitee  unter  dem  Vorsitz
des  Regierungspräsidenten  oder  des  Regierungsdirektors  und  unter  Teilnahme
  des  Kreisschulreferenten  jene  Beschlüsse  zu  beraten,  welche
auf  die  jährlichen  Visitationsprotokolle  der  Volksschulen  zu  erlassen
sind  (vgl.  Englmann  a.  a.  OÖ.  S.  107-—108).

III.  Württemberg.  Die  oberste  Aufsicht  über  alle  Unterrichtsund
  Erziehungsangelegenheiten  führt  das  Ministerium  des  Kirchenund
  Schulwesens.  Als  Oberschulbehörden  wirken  unter  dem  Ministerium
das  evangelische  Konsistorium  und  der  katholische  Kirchenrat,  welchen
das  gesamte  niedere  Schulwesen  je  nach  seinem  konfessionellen  Charakter
  nachgeordnet  ist,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  die  Leitung
des  katholischen  Religionsunterrichts  dem  Bischof  zusteht.  Beide  Behörden
  setzen  sich  aus  geistlichen  und  weltlichen  Mitgliedern  und
besonderen,  vom  Ministerium  ernannten  fachmännischen  Beiräten  zusammen
  und  führen  die  Aufsicht  über  Prüfung  und  Anstellung  der
J.ehrer  sowie  über  die  Einrichtungen  des  Unterrichts  und  lassen  durch
ihre  Referenten  die  Zustände  einzelner  Schulen  und  ganzer  Bezirke
persönlich  untersuchen.  Als  Organe  der  OÖberschulbehörden  haben

*"  Toh.  Anton  Englmann.  Tlandbuch  des  Bayerischen  Volksschulrechts.  IV.  Aufl.
rd  Stingl.  München  1897.  S.  12.