Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  81

die  Bezirksschulinspektoren  (ausnahmslos  Geistliche)  das  Volksschulwesen
  ihres  Kreises  nach  seinem  ganzen  Umfange  zu  beaufsichtigen
und  zu  leiten.  In  Verbindung  mit  dem  Oberamtmann  bildet  der  Bezirksschulinspektor
  das  gemeinschaftliche  Betriebsamt  in  Schulsachen,
welchem  die  äußere  Leitung  der  Schulangelegenheiten  und  die  Disziplin
  über  die  Lehrer  zusteht.  Die  örtliche  Schulaufsicht  in  technischer
  Hinsicht  führt  der  Pfarrer  der  Konfession,  welcher  der  Schullehrer
  angehört.  Neben  ihm  handhabt  die  Ortsschulbehörde,  bestehend
  aus  dem  Kirchenkonvent,  einem  bis  drei  Lehrern  und  ebensoviel
  Mitgliedern  der  Schulgemeinde,  die  äußere  Leitung  des  örtlichen
Volksschulwesens,  indem  die  Geschäfte  durch  die  Geistlichen  und
Ortsvorsteher  gemeinschaftlich  geführt  werden  (Gesetz  von  1836;
Schulgesetznovelle  vom  25.  Mai  1865;  Gesetz  vom  1.  Juli  1876.)  *)

IV.  Sachsen.  Von  der  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der
Volksschulen  in  Sachsen  handeln  die  Paragraphen  24—38  des  Gesetzes,
  das  Volksschulwesen  betreffend,  vom  26.  April  1873.

Oberste  Schulbehörde  ist  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts.  Der  Bezirksschulinspektion,  welche  in  größeren
Städten  aus  dem  Stadtrat  und  dem  Bezirksschulinspektor,  im  übrigen
aus  dem  Amtshauptmann  und  dem  letztgenannten  besteht,  liegt  die
Sorge  für  Ausführung  der  schulgesetzlichen  Bestimmungen  sowie  die
Leitung  der  äußeren  Schulangelegenheiten  ob,  während  der  Bezirksschulinspektor
  die  Aufsicht  über  das  Unterrichts-  und  Erziehungswesen
seines  Kreises  führt.  Die  örtliche  Aufsicht  über  die  Volksschulanstalten
  steht  dem  Schulvorstande  zu,  welcher  sich  auf  dem  Lande
und  in  kleineren  Städten  aus  Gremeindevertretern,  Lehrern  und  dem
Örtspfarrer  oder  Ortsschulinspektor  zusammensetzt,  in  größeren  Städten
aber  als  eine  dem  Stadtrat  untergeordnete  Deputation  darstellt.  Die
Beaufsichtigung  des  Unterrichts  selbst  wird  in  beiden  Kategorien  im
Auftrage  des  Staates  von  dem  Ortsschulinspektor  wahrgenommen.
Die  Aufsicht  über  den  Religionsunterricht  führen  die  kirchlichen  Or-»%


).
V.  Baden.  Für  die  Schulaufsicht  im  Großherzogtum  Baden
sind  in  erster  Linie  maßgebend  das  Gesetz  vom  13.  Mai  1892  über  den
Flementarunterricht,  die  landesherrliche  Verordnung  vom  26.  Juni  1892,
die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  bezüglich  auf  das  Gesctz
über  den  Elementarunterricht  betreffend  die  Verordnung  des  Großgane



*)  Vgl.  Petersilie  a.  a.  O.  Bd.  I.  S.  446.
*#,  Vgl.  Petersilie  a.a.0.  Bd.  1.  S.  443  1.

Das  Unterrichiswesen  im  Deutschen  Reich.  Ill.  6