89  Volksschulwesen.

herzoglichen  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  vom
236.  Februar  1894,  die  Aufsichtsbehörde  der  Volksschule  betreffend.
Dem  Ministerium  ıst  der  Oberschulrat(Oberschulbehörde)  untergeordnet,
welcher  die  Gelehrtenanstalten  unmittelbar,  die  Volksschulen  durch
die  Kreisschulräte  als  Mittelbehörde  leitet.  Die  örtliche  Aufsicht  über
die  Volksschule  sowie  die  Verwaltung  des  gesamten  Schulvermögens
wird  durch  den  Gemeinderat  unter  Zustimmung  eines  Ortspfarrers
jedes  in  der  Schulgemeinde  vertretenen  Bekenntnisses  sowie  des  ersten
Lehrers  jeder  in  ihr  bestehenden  Ortsschule  geführt.  Durch  Gemeindebeschluß,
  welcher  der  Staatsgenehmigung  bedarf,  kann  für  Angelegenheiten
  der  Volksschule  eine  besondere  (Schul-)  Kommission
bestellt  werden,  deren  Einrichtung  und  Wirkungskreis  in  gleicher
Weise  näher  zu  bestimmen  ist.  Der  Kommission  muß  jedenfalls  ein
Mitglied  des  Gemeinderats  als  Vorsitzender  angehören,  und  es  sollen
in  ihr  die  Ortspfarrer  der  vorhandenen  Bekenntnisse  sowie  die  Volksschullehrer
  Vertretung  erhalten.  Zur  Beaufsichtigung  einer  größeren
Anzahl  von  Schulen  und  zur  Vermittlung  des  dienstlichen  Verkehrs
der  Ortsschulbehörde  mit  der  Oberschulbehörde  werden  Kreisschulräte
  ernannt.  Die  Ortsschulbehörde  überwacht  und  besorgt  für  die
ihrer  Aufsicht  unterstellte  Volksschule  den  Vollzug  der  das  Schulwesen
  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen  sowie  die  Ausführung
der  behördlichen  Verfügungen.  Die  Pflege  der  Schulaufsicht  ist  als
eine  allen  Mitgliedern  gemeinsame  Obliegenheit  zu  behandeln.  .Die
Ortsschulbehörde  vermittelt  den  dienstlichen  Verkehr  zwischen  den
Lehrern  und  den  staatlichen  Aufsichtsbehörden  *).

VI.  Braunschweig.  Jede  evangelisch-lutherische  Gemeindeschule
  soll  einen  Vorstand  haben,  dessen  Mitglieder  sich  zur  evangelisch-lutherischen
  Konfession  bekennen  müssen.  Bestehen  in  einer
Gemeinde  mehrere  Schulen,  so  sollen  dieselben  einen  gemeinschaftlichen
  Vorstand  haben  (Gesetz  über  die  Gemeindeschulen,  Neu-Redaktion
  vom  27.  Oktober  1898,  $  9).

In  den  Landgemeinden  besteht  der  Schulvorstand,  wenn  mehr
als  zwei  Gemeinden  eine  gemeinschaftliche  Schule  haben,  aus  dem
Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  der  eigentlichenSchulortsgemeinde,
den  Gemeindevorstehern  des  Schulverbandes  und  dem  Schullehrer.
Wenn  zwei  Gemeinden  eine  gemeinschaftliche  Schule  haben,  so  wird
der  Schulvorstand  durch  den  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  der
Schulortsgemeinde,  die  beiden  Gemeindevorsteher,  den  Schullehrer

*)  Vgl.  Petersilie  a.a.O.  Bd.lL.  S.  432  f.