Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  83

und  ein  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  beider  Gemeinderäte  auf  drei
Jahre  zu  wählendes  Gemeinderatsmitglied  gebildet.  Wenn  die  Schule
nur  für  eine  Gemeinde  besteht,  ist  der  Schulvorstand  zusammengesetzt
aus  dem  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes,  dem  Gemeindevorsteher,
  je  einem  Mitgliede  des  Kirchenvorstandes  und  des  Gemeinderats
  nach  deren  Wahl  und  dem  Schullehrer.  Wird  die  Schulstelle
von  einem  Privatpatron  besetzt,  so  ist  auch  dieser  Mitglied  des  Schulvorstandes,
  kann  jedoch  für  sich  einen  geeigneten  Vertreter  bestellen.
Sind  an  einer  Schule  mehrere  Lehrer  angestellt,  so  ist  der  den  Dienstjahren
  nach  älteste  Mitglied  des  Schulvorstandes  ($  10).

In  den  Städten  und  den  mit  einer  Bürgerschule  versehenen
Flecken  besteht  der  Schulvorstand  aus  dem  Vorsitzenden  des  Magistrats
(dem  Gemeindevorsteher)  oder,  falls  sich  dieser  nicht  zur  evangelischen
Konfession  bekennt,  einem  anderen  Mitgliede  des  Magistrats  beziehungsweise
  des  Gemeinderats,  welches  dieser  Konfession  angehört,
aus  dem  ersten  Geistlichen,  je  einem  Mitgliede  der  Stadtverordneten
(des  Gemeinderats)  und  des  Kirchenkonvents  oder,  wo  nur  eine
Kirchengemeinde  sich  findet,  des  Kirchenvorstandes,  dem  Schuldirigenten
  und,  so  oft  es  sich  um  die  inneren  Angelegenheiten  einer
einzelnen  Schule  handelt,  dem  ersten  Lehrer  derselben  ($  11).

Den  Vorsitz  in  dem  Schulvorstande  führt  in  den  Landgemeinden
und  den  Flecken  der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes,  in  den
Städten  der  Vorsitzende  des  Stadtmagistrats  oder  der  erste  Geistliche,
je  nach  ihrem  Dienstalter  ($  17).

Der  nächste  Vorgesetzte  einer  jeden  Landschule  und  des  bei  ihr
angestellten  Lehrers  ist  der  Geistliche  (Ortsprediger)  ($  19).

Die  Stadt-  und  Bürgerschulen  stehen  in  der  Regel  unter  einem
dazu  besonders  ernannten  Dirigenten  ($  20).

Für  die  Landschulen  einer  jeden  Spezial-Inspektion  wird  ein
Schulinspektor  bestellt.  In  der  Regel  wird  ein  Superintendent  mit
dieser  Funktion  beauftragt.

Die  städtischen  Schulen  sind  der  unmittelbaren  Inspektion  des
Herzoglichen  Konsistoriums  unterworfen  ($  22).

Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  Gemeindeschulen  für  das
ganze  Herzogtum  führt  unter  der  Oberaufsicht  und  obersten  Leitung
des  Staatsministeriums  das  Herzogliche  Konsistorium  zu  Wolfenbüttel,
dem  stets  ein  hauptsächlich  für  das  Gemeindeschulwesen  bestimmtes
Mitglied  angehört  ($  24).

VII.  Hamburg.  Das  Gesetz,  betreffend  das  Unterrichtswesen,  vom
I1.  November  1870  bestimmt  88  1—23:

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